Rechtliche Grundlage für den Einzug der Energiepreispauschale fehlt
Zur Begründung beruft sich die Heimverwaltung auf gestiegenen Energiekosten der Einrichtung. Die Bewohner*innen werden aufgefordert, für ausreichende Kontendeckung zu sorgen. „Wir stellen fest, dass sowohl Bewohner*innen als auch deren Angehörige unsicher sind, ob Pflegeeinrichtungen die personengebundene Energiepreispauschale beanspruchen dürfen“, schildert Micaela Schwanenberg von der Verbraucherzentrale Sachsen.
Auch wenn Art und Weise des Anschreibens und der Verweis auf steigende Energiekosten einen Anspruch suggerieren, ist klar, dass keine rechtliche Grundlage für den Einzug der Energiekostenpauschale ersichtlich ist. Zumal die Betroffenen sicher keine dahingehende Einzugsermächtigung erteilt haben. „Daran ändert auch das Ankündigungsschreiben nichts. Allein der Heimvertrag regelt, welche Kostenanteile die Pflegeeinrichtung zu beanspruchen hat“, schildert Micaela Schwanenberg. Betroffene, die eine solche Ankündigung der Pflegeeinrichtung erhalten, sollten unverzüglich Widerspruch gegen den Einzug der Pauschale erheben. Bei bereits erfolgten Abbuchungen sollte das Geld zurückgebucht werden.
Weitere Auskünfte oder weitere Beratungen zu Rechts- und Vertragsthemen erhalten Ratsuchende bei der Verbraucherzentrale Sachsen. Terminbuchungen sind online unter: www.verbraucherzentrale-sachsen.de/terminvereinbarung oder telefonisch unter 0341 - 696 29 29 möglich.
Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.