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Anbieter von E-Scootern und Co. mit rechtswidrigen AGB

Pressemitteilung vom
Bunt, auffällig und in immer mehr Städten zu finden: Leihfahrzeuge wie E-Scooter, Roller, Fahrräder oder Autos sollen – gemeinschaftlich genutzt – eine umweltfreundliche Ergänzung zu herkömmlichen Verkehrsmitteln sein. Aber unser Marktcheck zeigt AGB-Mängel im Bereich Sharing Mobility.
Junge Frau auf E-Scooter
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Bunt, auffällig und in immer mehr Städten zu finden: Leihfahrzeuge wie E-Scooter, Roller, Fahrräder oder Autos sollen – gemeinschaftlich genutzt – eine umweltfreundliche Ergänzung zu herkömmlichen Verkehrsmitteln sein. Auch wenn die Welt des schnellen und unkomplizierten Teilens immer mehr Anhänger findet, so gestalten sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieter eher sperrig und undurchsichtig und somit alles andere als verbraucherfreundlich. Im Rahmen eines bundesweiten Marktchecks untersuchten die Verbraucherzentralen daher die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von 54 Anbietern im Bereich Sharing Mobility und stellten zum Teil eklatante Rechtsverstöße in den AGB fest.

AGB aller Anbieter mit Rechtsverletzungen

Alle untersuchten Anbieter wiesen teilweise gravierende rechtliche Mängel in ihren AGB auf. Besonders fiel dabei die Prüfung der AGB eines Unternehmens ins Auge, bei dem die Verbraucherschützer insgesamt 63 unwirksame Klauseln fanden.

Von den abgemahnten Firmen hat rund die Hälfte umgehend eine Unterlassungserklärung abgegeben. Teilweise wurden Klagen eingereicht beziehungsweise das gerichtliche Verfahren bereits erfolgreich abgeschlossen. Einige Anbieter sind mittlerweile insolvent oder haben sich aus dem Geschäftsbereich zurückgezogen, so dass von einer Rechtsverfolgung abgesehen wurde. In wenigen Fällen mussten die Verbraucherzentralen von einer Rechtsverfolgung Abstand nehmen, da die Anbieter ihren Sitz im Ausland haben oder sich die Eigentümerverhältnisse grundlegend geändert hatten.

Unwirksame und skurrile Klauseln

Besonders häufig versuchten die Anbieter, die Haftung pauschal auf Entleihende abzuwälzen – selbst wenn diese nicht schuldhaft gehandelt haben. Insofern forderten viele Anbieter die Rückgabe des Fahrzeugs nur in dem gleichen Zustand wie vor der Nutzung. So hätten Entleihende auch für normale Verschmutzung oder Abnutzung haften sollen. „Im Rahmen der Untersuchung stellten wir zahlreiche pauschalisierte, teilweise massiv überhöhte Schadensersatzforderungen bei Schadensfällen fest“, informiert Nicole Schneider, Teamleiterin bei der Verbraucherzentrale Sachsen. „Außerdem waren hohe, sogenannte Servicegebühren für geringe Verstöße fällig – etwa eine zeitliche Überziehung der Entleihe um wenige Minuten oder falsches Abstellen um nur wenige Meter.“

Zudem wurde versucht, umfangreiche Prüfpflichten vor und während der Nutzung auf Entleihende abzuwälzen. „Auch fanden wir zahlreiche skurrile Klauseln“, so Schneider weiter: So war teilweise das Mitnehmen von Alltagsgegenständen wie Deo und Nagellack untersagt oder es wurde verlangt, in Schadensfällen immer die Polizei zu verständigen. Gerade wenn Entleihende in der eigenen Einfahrt einen kleinen Lackkratzer bei einem Parkunfall verursachen, wären sie laut AGB verpflichtet, sofort den Anbieter zu kontaktieren und zusätzlich die Polizei. Aus Sicht der Verbraucherschützer reicht die Meldung eines Bagatellschadens beim Anbieter mit Beendigung des Entleihvorgangs aber aus.

Darüber hinaus wurde festgestellt, dass einige Anbieter entweder keine oder fehlerhafte Impressumsangaben machen und in vielen Fällen auch allgemeine Standardklauseln rechtsunwirksam sind. So wollten einige Anbieter entgegen gültigem Recht nicht zulassen, dass Verbraucher*innen im Falle einer Rechtsstreitigkeit wahlweise an ihrem Wohnort oder am Firmensitz klagen können.

Weitere Informationen: www.verbraucherzentrale.de/sharing-economy

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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Ein Gerät Healy neben dem Wort Warnung.

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