Das richtungsweisende Urteil bestätigt zwei vorangegangene Instanzen auch darin, dass die Studios keinen Anspruch darauf haben, die Laufzeit der Verträge ohne Einwilligung der Kund*innen zu verlängern.
„Wir begrüßen die Entscheidung des obersten deutschen Gerichts ausdrücklich. Schließlich haben wir bereits seit dem ersten Lockdown genau diese Forderung an die Politik gestellt“, blickt Claudia Neumerkel, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen zurück und ergänzt: „Keine Leistung, kein Geld“ – dieser Rechtsgrundsatz gilt auch für Corona-Zeiten.“
Wie Verbraucher*innen nun vorgehen können, um zu ihrem Geld zu kommen, skizziert Neumerkel wie folgt:
• Zeitspanne der Schließzeiten recherchieren und Ansprüche in Euro ausrechnen
• Forderungsschreiben ans Fitnessstudio unter Fristsetzung per Einwurfeinschreiben versenden
• Nach erfolglosem Fristablauf juristischen Beistand einholen oder
• Gerichtliches Mahnverfahren auf den Weg bringen
Wer bereits Post vom Inkassobüro bekommen hat, weil er die Beträge der Schließzeit schon vor dem BGH-Urteil zurückgebucht hat, muss sich weniger Sorgen machen, aber die Forderung dennoch bestreiten, um ungerechtfertigte Schufa-Eintragungen zu vermeiden, denn auch die Forderungen der Inkassogesellschaften sind nach dem aktuellen BGH-Urteil hinfällig.
Wer die Unterstützung der Verbraucherschützer*innen in Anspruch nehmen möchte kann online unter: www.verbraucherzentrale-sachsen.de/terminvereinbarung oder telefonisch unter 0341-696 29 29 einen Beratungstermin vereinbaren.