PlayStation 5: Urteil zum Umgang mit Lieferengpass

Pressemitteilung vom
Als auf Saturn.de im Weihnachtsgeschäft 2020 die begehrte PlayStation 5 angeboten wurde, war der Andrang groß. Die Plattform, betrieben von der MMS E-Commerce GmbH, konnte die Nachfrage nicht befriedigen.
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Oberlandesgericht München untersagt Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei saturn.de

Sie hatte aber von kaufwilligen Gamern in vielen Fällen schon den vollen Preis eingezogen. Diese warteten nun unzufrieden auf eine Rückerstattung des Geldes und beschwerten sich bei der Verbraucherzentrale Sachsen.
 
Die Verbraucherschützer*innen mahnten das Unternehmen wegen dieser Praxis ab. Konkret monierten sie, dass sich das Unternehmen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehielt, die Bestellung nicht anzunehmen, wenn die Ware nicht verfügbar war. Diese Klausel ist auch aktuell noch auf der Plattform zu finden. Gleichzeitig wurde aber die Zahlung bereits abgewickelt. Darüber hinaus ging es um Regelungen zur Transparenz der weiteren Vertragsdurchführung.
 
Da das Unternehmen vorgerichtlich nicht einlenkte, klagte die Verbraucherzentrale Sachsen. Durch die Urteile des Landgerichts (Az.33 O 4638/21 vom 15.Februar 2022) und Oberlandesgerichts München (Az.: 6 U 1448/22 vom 01. Juni 2023) wurde die Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale Sachsen überwiegend bestätigt.
 
„Verbraucher haben nun in diesen und ähnlichen Situationen mehr Rechtssicherheit“, erklärt Michael Hummel, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Sachsen. „Das Gericht hat unter anderem entschieden, dass Konsumenten innerhalb von fünf Bürostunden eine elektronische Zugangsbestätigung ihrer Bestellung zugehen muss. Auch das wurde versäumt.“
 
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Innerhalb eines Monats kann von beiden Parteien Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.

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Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.


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