Sparkasse Mittelsachsen

Stand:
Sächsische Sparkassen haben nach Ansicht der Verbraucherzentrale Sachsen vielen Prämiensparer*innen jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Deshalb haben wir Musterklagen gegen mehrere Sparkassen eingereicht - auch die Sparkasse Mittelsachsen. Eine Übersicht über das Verfahren.
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Rund 320 Sparende haben sich der Musterklage gegen die Sparkasse Mittelsachsen angeschlossen. In diesem Verfahren gibt es noch keinen Termin zur mündlichen Verhandlung beim Bundesgerichtshof (BGH). Jedoch hat der BGH am 9. Juli 2024 im Verfahren gegen die Ostsächsische Sparkasse Dresden entschieden. Dieses Urteil hat Einfluss auf alle weiteren Klagen. Betroffene Kund*innen sollten sich mit Blick auf mögliche Vergleichsangebote seitens der Sparkasse also nicht unter Zeitdruck setzen lassen.

Hinweis: Das Klageregister beim Bundesamt für Justiz (BfJ) ist geschlossen. Prämiensparer*innen können sich der Klage nicht mehr anschließen.

WELCHE VERTRÄGE SIND BETROFFEN

Alle Kund*innen, die einen Vertrag über das Langzeitsparprodukt „Prämiensparen flexibel“ abgeschossen haben, in dem die Klausel „Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit … % verzinst“, „Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit … % p.a. verzinst“ oder „Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z.Zt. … %, am Ende eines Kalender-/Sparjahres […].“ enthalten ist.

MEILENSTEINE DER MUSTERFESTSTELLUNGSKLAGE

  • 03. Dezember 2021: Die Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Mittelsachsen wird eingereicht.
  • 31. Januar 2024: Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden (Az.: 5 MK 2/21) fällt ein erstes Urteil und entscheidet, dass die Zinsanpassungsklauseln in den Prämiensparverträgen unwirksam sind und die Verjährung der Ansprüche erst mit der wirksamen Beendigung des Vertrages beginnen.
  • 19. Juni 2024: Das OLG Dresden (Az.: 5 MK 1/20) entscheidet, den Referenzzinssatz mit dem vormals bekannten Kürzel WU9554 festzulegen. Zudem wird festgesetzt, dass kein gleitender Durchschnitt gebildet wird. Das Urteil ist am 04. November 2024 rechtskräftig geworden.

Aus Sicht der Verbraucherzentrale Sachsen ist der festgelegte Zinssatz nicht interessengerecht und schmälert die Ansprüche vieler Betroffener. Daher haben wir gegen das Urteil Revision vor dem BGH einlegt. Im Verfahren gegen die Ostsächsische Sparkasse Dresden hat der BGH allerdings die bisherige Rechtsprechung des OLG bestätigt. Eine Entscheidung, die sich auch auf das vorliegende Verfahren auswirken wird.

Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.


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