22.328 Euro für eine Restschuldversicherung - die natürlich auch kreditfinanziert werden müssen - sind nur die Spitze des Eisberges. Schuldnerberater*innen berichten regelmäßig von hohen vier- bis fünfstelligen Versicherungsprämien. Werden diese Kosten in den Effektivzins für den Kredit mit eingerechnet, ist Wucher das Ergebnis. Wucherverträge sind sittenwidrig und damit nichtig. Doch nach der gegenwärtigen Rechtslage müssen die Versicherungskosten nur in den seltensten Fällen in den Effektivzins eingerechnet werden - nämlich nur, wenn der Abschluss einer Restschuldversicherung verpflichtend war.
Restschuldversicherungen werden grundsätzlich immer im Zusammenhang mit einer Kreditaufnahme „exklusiv“ verkauft. Sie sind auf eine für Lebensversicherungen kurze Laufzeit des Kredits beschränkt. Die Prämien müssen für Jahre im Voraus bezahlt werden, nur damit die Bank sie teuer finanzieren kann. In den Prämien sind zudem sehr hohe Provisionen für Bank enthalten – 50 Prozent sind dabei keine Ausnahme. Sie werden bei vorzeitiger Beendigung zum großen Teil nicht zurückerstattet. Die Zahlungen für die Versicherung können ein Mehrfaches einer vergleichbaren Risikolebensversicherung betragen.
Bislang wurden partielle Verbesserungen in der Regulierung der Restschuldversicherungen vorgenommen. Das BMJV plant seit letztem Jahr eine Einnahmenbegrenzung für den Verkauf von Versicherungsverträgen mittels eines „Provisionsdeckels“. Die VZS sieht dadurch die (Fehl-)Anreize für den Vertrieb der Versicherungen nicht beseitigt und im Gegenteil die Gefahr einer Verschärfung des Missstandes.