Im Februar 2024 führte Amazon ohne vorherige Zustimmung seiner Kund*innen zusätzliche Werbung auf seinem Prime-Video-Dienst ein. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Sachsen ist das nicht zulässig. Daher reichte sie am 4. April 2024 eine Sammelklage ein – die erste gegen den Online-Riesen in Europa.
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Millionen Kund*innen betroffen
Obwohl Amazon die erhöhte Werbequote vorab per E-Mail ankündigte, setzte das Unternehmen die Änderung ohne Zustimmung der Kund*innen um. Die einzige Möglichkeit, weiterhin werbefrei zu streamen, bestand im Abschluss eines Zusatz-Abonnements für 2,99 Euro pro Monat.
Seit dem 23. Mai 2024 ist das Klageregister beim Bundesamt für Justiz (BfJ) für betroffene Nutzer*innen geöffnet. Teilnahmeberechtigt sind alle Personen, die vor dem 5. Februar 2024 ein kostenpflichtiges Amazon-Prime-Abonnement hatten – unabhängig davon, ob sie den Video-Dienst genutzt oder ihr Abo inzwischen gekündigt haben.
Verfahren kann Jahre andauern
Unsere Forderung: Die Rückerstattung der zusätzlich geleisteten Zahlungen für alle Prime-Kund*innen. Bei einer Laufzeit von einem Jahr würde die Entschädigung 35,88 Euro betragen. Da das Verfahren voraussichtlich mehrere Jahre dauert, kann die Summe entsprechend steigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Nutzerinnen das Zusatz-Abo für werbefreies Streaming abgeschlossen haben oder nicht.
>>> Kampagne: Aufruf zu Sammelklage
Auf der Webseite wurde eine Orientierungshilfe bereitgestellt, die FAQs, Textmuster und weiterführende Links bündelt. Damit soll die Anmeldung so einfach und rechtssicher wie möglich gestaltet werden:
Begleitend zur Klage wurde zudem eine umfassende Informationskampagne gestartet, um möglichst viele Betroffene zur Teilnahme zu ermutigen. Dafür wurden Veranstaltungskonzepte, Redaktions- und Social Media-Pläne sowie etliche Grafiken erstellt und crossmedial ausgerollt. Das große Medienecho spiegelte sich auch in der Zahl der Anmeldungen zur Sammelklage wider.
So viele Verbraucher*innen haben sich dem ungleichen Kampf zwischen David und Goliath bis jetzt angeschlossen:
(Stand: 30.05.2025)
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Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.
