Verschlüsselung des heimischen WLAN weiterhin wichtig
Auch wenn im Zuge der Gesetzesänderung endlich auf mehr freie WLAN-Angebote z.B. in Cafés, öffentlichen Plätzen usw. gehofft werden kann, raten wir grundsätzlich weiterhin dazu, das eigene WLAN in den eigenen vier Wänden zu verschlüsseln (sog. WPA2-Verschlüsselung), mit einem möglichst sicheren Passwort zu versehen und den jeweiligen Zugang im Einzelfall z.B. durch einen Gastzugang freizugeben oder das Passwort dem Gast mitzuteilen.
Offene, unverschlüsselte WLAN-Netze bergen nämlich auch Risiken. So ist der Datenverkehr unter Umständen für Dritte auslesbar, wodurch persönliche Vorlieben und Zugangsdaten angreifbar werden könnten, z.B. wenn Internetseiten selbst nicht ordnungsgemäß HTTPS-verschlüsselt sind.
Weniger dramatisch, aber auch zu beachten: Die Leistungskapazitäten des eigenen WLAN- und Internetanschlusses. Reicht die eigene Internetgeschwindigkeit z.B. bisher zum gleichzeitigen Streamen von HD-Filmen durch zwei Personen aus, kann die Leitung bei der Nutzung von einer unkontrollierten Vielzahl an Personen an ihre Grenzen kommen und möglicherweise zu Beeinträchtigungen der eigenen Nutzung führen. Hierüber sollten sich heimische WLAN-Betreiber vor der grundsätzlichen Freigabe zumindest im Klaren sein.
Und auch wenn in bestimmten Fällen nunmehr keine Unterlassung und kein außergerichtlicher Kostenersatz mehr von WLAN-Betreibern per Abmahnung verlangt werden kann, bleibt es bei einem Grundsatzproblem. Kommt es zu einer Urheberrechtsverletzung im heimischen WLAN, erhält im Falle einer Abmahnung diese grundsätzlich der Anschlussinhaber, also in der Regel der WLAN-Betreiber, weil dieser den Internetzugang bereithält und von den Rechteinhabern regelmäßig über die zentrale IP-Adresse ermittelt wird.
Die Rechteinhaber wissen zu diesem Zeitpunkt zudem in aller Regel nicht, dass die Urheberrechtsverletzung über einen offenen WLAN-Zugang begangen wurde. Der WLAN-Betreiber wird also zunächst darlegen müssen, dass er die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen und vielmehr ein offenes WLAN angeboten hat. Ignorieren sollten Sie daher solche Abmahnungen auch in Zukunft nicht. Ob und inwiefern die Rechteinhaber dann auch zulässige Inhaltssperren fordern, die vom WLAN-Betreiber im heimischen WLAN-Netz umzusetzen wären, wird sich erst zeigen müssen.
Weitere Informationen rund um offene WLAN-Netze erhalten Sie auch auf den Seiten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).