Wer bei einem Widerruf von einem Vertrag mit einer kürzeren Laufzeit als einem Jahr den zu zahlenden Anteil herausfinden möchte, kann so vorgehen:
Berechnen Sie
- einen Tagespreis (kostet das 90-Tage-Abo z.B. 200 Euro, teilen Sie die Summe durch 90 Tage = 2,22 Euro) und
- multiplizieren Sie diesen Tagespreis mit den Tagen, die bis zu Ihrem Widerruf vergangen sind (bei z.B. 10 Tagen bedeutet das eine Summe von 10 * 2,22 = 22,20 Euro).
Nur maximal diese Summe darf der Anbieter laut Urteil des EuGH von Ihnen als Wertersatz verlangen.
Hatte Parship eine höhere Summe von Ihnen verlangt, können Sie das Unternehmen nun nach dem Urteil zur Rückzahlung des unberechtigten Anteils auffordern. Die Verbraucherzentrale Hamburg bietet dafür auch einen Musterbrief, den Sie kostenfrei verwenden können.
Das Kleingedruckte vorher genau lesen
Online-Singlebörsen und Partnervermittlungen erbringen Dienstleistungen, das heißt, sie bieten ihren Kunden lediglich die technische Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit anderen im Portal angemeldeten Personen. Wer diese Dienstleistung in Anspruch nehmen und eines der zahlreichen Online-Portale nutzen möchte, sollte zuvor in jedem Fall einen Blick auf das Kleingedruckte werfen.
Denn in den Geschäftsbedingungen verbergen sich oft versteckte Kosten. Beispielsweise werben einige Anbieter mit sogenannten Probe-Abos, die günstig angeboten werden. Im Nachhinein müssen Verbraucher dann aber mit Erschrecken feststellen, dass sich das Probe-Abo nach Ablauf automatisch um sechs oder sogar zwölf Monate zu einem weit höheren Preis verlängert hat.
Klage gegen Parship geplant – Betroffene gesucht
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) prüft die Erhebung einer Musterfeststellungsklage gegen die Singlebörse Parship. Er will gerichtlich feststellen lassen, dass AGB-Klauseln zur Vertragsverlängerung unwirksam sind und dass Kunden jederzeit kündigen können. Dazu werden Betroffene gesucht – denn nur bei einer Vielzahl betroffener Verbraucher kann eine Musterfeststellungsklage erhoben werden. "Gerade in den harten und einsamen Pandemiezeiten rechnen wir mit einer großen Zahl betroffener Verbraucher, denen wir mit der Musterfeststellungsklage helfen könnten", sagt vzbv-Referent Henning Fischer. Wenn Sie sich angesprochen fühlen, erfahren Sie mehr auf www.musterfeststellungsklagen.de/partnervermittlung.
Widerrufs- und Kündigungsmöglichkeiten
Viele Kunden wollen sich bereits kurz nach Vertragsabschluss wieder vom Partnervermittlungsinstitut lösen, weil sie unzufrieden sind.
Verbraucher haben bei einem Onlinevertrag grundsätzlich ein zweiwöchiges Widerrufsrecht, über das vor Abschluss des Vertrages informiert werden muss. Einige Portale berufen sich auf ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen, wenn diese vollständig erbracht wurden. Dies ist jedoch gerade bei Abonnementverträgen nicht der Fall. Auch dann nicht, wenn Verbraucher bereits Nachrichten verschickt haben. Siehe dazu auch oben die EuGH-Entscheidung aus dem Oktober 2020.
Die Kündigungsmöglichkeiten stehen im Kleingedruckten und sind bei den einzelnen Partnervermittlungen unterschiedlich. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Online-Partnerbörsen ihren Kunden die Kündigung auch online ermöglichen müssen (Urteil vom 14.07.2016, AZ.: III ZR 387/15). Das bedeutet, wer einen solchen Vertrag online abschließt, der muss diesen auch online beenden können.
Vorsicht bei Weitergabe persönlicher Daten
Im Internet sollten Verbraucher genau überlegen, welche Informationen sie von sich preisgeben möchten. Insbesondere bei der Freigabe von persönlichen Daten ist Vorsicht geboten. Bei der ersten Kontaktaufnahme mit anderen Nutzern empfiehlt es sich, eher über belanglose Themen wie beispielsweise Hobbys zu sprechen, da nicht sicher ist, wer sich hinter dem auf den ersten Blick interessant erscheinenden Online-Profil verbirgt.
Was Kontaktbörsen und Partnervermittlungen unterscheidet, schildern wir in einem separaten Beitrag.