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Smart Meter: Was Sie über die neuen Stromzähler wissen müssen

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Smart Meter ermitteln nicht nur den Stromverbrauch, sie können die erhobenen Daten auch direkt versenden – zum Beispiel an den Stromversorger oder den Netzbetreiber. Aber nicht alle Haushalte werden so ein intelligentes Messsystem bekommen.
Ein grünes Smart-Meter-Display, das Kilowattstunden anzeigt

Das Wichtigste in Kürze:

  • Alle Haushalte in Deutschland werden bis 2032 mit digitalen Stromzählern ausgestattet. 
  • Bestimmte Haushaltsgruppen werden mit intelligenten Messsystemen (umgangssprachlich: "Smart Meter") ausgestattet. Diese besonderen digitalen Zähler können die Messdaten versenden und auch Signale von außen empfangen.
  • Smart Meter sollen in erster Linie bei Haushalten mit hohem Stromverbrauch, einer eigenen Erzeugungsanlage (z.B. Photovoltaik-Anlage) oder sogenannten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (z.B. Wärmepumpen oder Wallboxen) installiert werden.
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Was bedeuten die Begriffe moderne Messeinrichtung, intelligentes Messsystem und Smart Meter?

Als moderne Messeinrichtung werden digitale Stromzähler bezeichnet, die keine Daten senden oder empfangen. Sie erkennen sie an einer digitalen Anzeige, auf der der Zählerstand abgelesen werden kann. Stück für Stück werden die analogen schwarzen Stromzähler mit Drehscheibe (Ferraris-Zähler) durch diese digitalen Zähler ersetzt. Im Unterschied zu analogen Zählern erfassen moderne Messeinrichtungen den Verbrauch zusammen mit der tatsächlichen Nutzungszeit und zählen nicht einfach nur den Gesamtverbrauch hoch. Es besteht außerdem die Möglichkeit, eine moderne Messeinrichtung in ein Kommunikationsnetz einzubinden – damit wird sie zu einem intelligenten Messsystem.

Ein intelligentes Messsystem besteht aus zwei Elementen: 

  • einem digitalen Stromzähler (moderne Messeinrichtung)
  • und einem Kommunikationsmodul (Smart-Meter-Gateway).

Grafik Smart Meter
Foto: EFR / Verbraucherzentrale NRW

Das Kommunikationsmodul ermöglicht die Einbindung des Zählers in ein Kommunikationsnetz und die sichere Datenübertragung. Das intelligente Messsystem kann daher – anders als eine moderne Messeinrichtung – Daten senden und auch empfangen. So kann der Zählerstand automatisch übermittelt werden (Fernauslesung). Außerdem wird es in Zukunft möglich sein, Preis- oder Steuersignale über das intelligente Messsystem zu empfangen.

Der Begriff „Smart Meter“ wird in Deutschland häufig als alternative Bezeichnung für das intelligente Messsystem verwendet. Eigentlich meint der Begriff jede Art von Zähler, die kommuniziert, also Daten sendet und empfängt. Bei kommunizierenden Unterzählern und intelligenten Zählern, wie sie im Ausland genutzt werden, trifft die Bezeichnung Smart Meter also ebenfalls zu – allerdings sind diese technisch nicht unbedingt mit dem intelligenten Messsystem gleichzusetzen.

Wer bekommt ein intelligentes Messsystem, wer eine moderne Messeinrichtung?

Ob bei Ihnen ein intelligentes Messsystem eingebaut wird oder „nur“ eine moderne Messeinrichtung, entscheidet zunächst einmal ihr Messstellenbetreiber. Das ist in den meisten Fällen der örtliche Stromnetzbetreiber. Dieser entscheidet auch, wann die neuen Zähler installiert werden.

Eine gesetzliche Pflicht für Messstellenbetreiber zum Einbau von intelligenten Messsystemen („Smart Metern“) gibt es für drei Gruppen:

  1. Haushalte mit einem hohen Stromverbrauch von über 6.000 Kilowattstunden (kWh) pro Jahr
    Ausschlaggebend ist dabei der Durchschnitt der letzten drei Jahresverbrauchswerte. Liegen nicht genügend Werte vor, ist die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers ausschlaggebend. 
  2. Haushalte mit Strom erzeugenden Anlagen (zum Beispiel Photovoltaik-Anlagen) mit einer Nennleistung von mehr als 7 Kilowatt (kW)
  3. Haushalte mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung, z.B. einer Wärmepumpe oder einer Ladestation für ein E-Auto
    Nach § 14 a des Energiewirtschaftsgesetzes dürfen Netzbetreiber den Strombezug dieser Verbraucher (nicht des gesamten Haushalts) „dimmen“, wenn eine Überlastung des Netzes droht. Diese Reduzierung der Leistung darf nur im Notfall erfolgen und wird daher nur sehr selten zum Einsatz kommen. Nutzer:innen solcher Anlagen profitieren im Gegenzug von Vergünstigungen bei Netzentgelten. Die technische Umsetzbarkeit setzt ein intelligentes Messsystem voraus.

Auch wenn Sie unter eine dieser Gruppen fallen, kann es möglicherweise noch etwas dauern, bis bei Ihnen der Zähler gewechselt wird. Das liegt daran, dass die Messstellenbetreiber bis zu gewissen Stichtagen einen bestimmten Anteil der oben genannten Messstellen ausgestattet haben müssen. Bis alle dieser sogenannten Pflichtfälle ein intelligentes Messsystem bekommen haben, wird es noch einige Jahre dauern.

Wenn Sie nicht unter eine dieser Gruppen fallen, kann ihr Messstellenbetreiber sich allerdings trotzdem dazu entscheiden, bei Ihnen ein intelligentes Messsystem einzubauen. Diese Entscheidung können Sie nicht ablehnen.

Was ist ein Messstellenbetreiber?

Ein Messstellenbetreiber ist ein Unternehmen, das die Stromzähler einbaut, betreibt und wartet. Laut Gesetz gibt es in jeder Region einen sogenannten grundzuständigen Messstellenbetreiber. Der ist in der Regel Ihr örtlicher Netzbetreiber und nicht identisch mit dem Stromversorger. Wer der Messstellenbetreiber ist, können Sie Ihrer Stromrechnung entnehmen. Daneben gibt es wettbewerbliche Betreiber, die die gleichen Leistungen für digitale Zähler anbieten.

Theoretisch können Sie immer von Ihrem grundzuständigen zu einem anderen, wettbewerblichen Messstellenbetreiber wechseln. In der Praxis ist ein solcher Wechsel meistens mit einer zusätzlichen Dienstleistung verbunden, wie dem Abschluss eines dynamischen Stromtarifs. Wettbewerbliche Messstellenbetreiber sind – im Gegensatz zu den grundzuständigen – aber nicht an gesetzliche Preisobergrenzen gebunden.

In unserem Artikel "Wer macht was: Stromanbieter, Netzbetreiber, Messstellenbetreiber" erfahren Sie, mit wem Sie welche Verträge haben können.

Wie läuft der Einbau dieser intelligenten Systeme ab?

Haushalte, in denen der Einbau eines intelligenten Messsystems nicht vorgesehen ist, bekommen in den nächsten Jahren zumindest eine moderne Messeinrichtung, also einen digitalen Zähler. Das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende sieht den flächendeckenden Einbau bis 2032 vor. Aus diesem Grund erhielten zahlreiche Verbraucher:innen bereits Schreiben mit der Ankündigung eines Einbaus. Bei allen Neubauten oder umfangreichen Renovierungen müssen Messstellenbetreiber moderne Messeinrichtungen einbauen.

Umgesetzt wird der Einbau der neuen Zähler schrittweise durch die Messstellenbetreiber. Diese trifft die Pflicht, den Einbau umzusetzen. Sie kommen deshalb auf die Haushalte zu, so dass Sie nicht selbst tätig werden müssen. Ab 2025 hat jeder Haushalt zusätzlich das Recht, den Einbau eines intelligenten Messsystems zu verlangen – dieses muss dann innerhalb von vier Monaten installiert werden. Hierfür dürfen die grundzuständigen Messstellenbetreiber Haushalten zusätzliche Kosten von einmalig 30 Euro  in Rechnung stellen.

Wenn Sie eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem bekommen sollen, muss der Messstellenbetreiber Sie mindestens drei Monate vor dem Einbau informieren und dabei auf die Wechselmöglichkeit zu einem anderen Betreiber hinweisen. Zwei Wochen vor dem Einbau müssen Sie zudem schriftlich auf den konkreten Einbautermin hingewiesen werden – unter Angabe von mindestens einem zweiten möglichen Termin.

Ich wohne in einer Mietwohnung: Kann ich den Messstellenbetreiber wechseln?

Grundsätzlich können Sie den Messstellenbetreiber auch als Mieter:in frei wählen. Seit 2021 ist es aber unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass dieses Auswahlrecht auf die Vermieterseite übergeht. Dazu muss das Gebäude komplett mit intelligenten Messsystemen ausgerüstet werden und Vermietende müssen dafür sorgen, dass nicht nur der Strom, sondern mindestens eine andere Energieart (Gas, Fernwärme oder Heizwärme) über das intelligente Messsystem gemessen wird. Außerdem dürfen betroffenen Mieter:innen – im Vergleich zum bislang getrennten Messstellenbetrieb – keine Mehrkosten entstehen. Mieter:innen wiederum können von der Vermieterseite verlangen, dass sie alle zwei Jahre verschiedene Bündelungsangebote einholt.

Die Bundesnetzagentur hält einen Musterbrief für die Kündigung beim bisherigen Messstellenbetreiber bereit. Aber Achtung: Ein selbst gewählter, wettbewerblicher Messstellenbetreiber ist nicht an die gesetzlichen Preisobergrenzen gebunden.

Was ist, wenn ich schon länger einen Smart Meter habe?

Ist bei Ihnen bereits ein nicht nach aktueller Gesetzeslage sicherheitszertifizierter, "alter" Smart Meter eingebaut, können Sie diesen noch bis zu acht Jahre nach dem Einbau nutzen. Wünschen Sie den Einbau eines neuen, nun sicherheitszertifizierten Gerätes, können Sie die Zustimmung zum Einbau des alten Smart Meters widerrufen.

Was kosten die neuen Stromzähler?

Im Gesetz sind Obergrenzen für die jährlichen Kosten festgesetzt, die Ihnen für den Betrieb eines intelligenten Messsystems oder einer modernen Messeinrichtung entstehen dürfen. Mehr darf ein Messstellenbetreiber nur dann in Rechnung stellen, wenn Sie sich einen der neuen digitalen Stromzähler freiwillig einbauen lassen oder sich für einen anderen Messstellenbetreiber entschieden haben.

Für den Betrieb einer modernen Messeinrichtung dürfen unabhängig vom Verbrauch nur maximal 20 Euro brutto pro Jahr berechnet werden.

Die Kosten für den Messstellenbetrieb werden ab 2024 nicht mehr alleine von den Anschlussnutzer:innen, sondern zum Teil vom Netzbetreiber getragen. Die jeweilige Aufteilung hängt von der Menge des verbrauchten Stroms beziehungsweise der Leistung der stromerzeugenden Anlage ab. So liegen die jährlichen maximalen Kosten für den reinen Messstellenbetrieb eines intelligenten Messsystems entweder bei 20 oder 50 Euro brutto (siehe Tabelle).
 

Jährliche Preisobergrenzen für intelligente Messsysteme ab 2024
Haushalte mit Preisobergrenze für Nutzer:innen (brutto)
Stromverbrauch bis einschließlich 10.000 kWh/Jahr 20 €/Jahr
Stromverbrauch über 10.000 bis einschließlich 20.000 kWh/Jahr 50 €/Jahr
Photovoltaik-Anlage oder anderer Strom erzeugender Anlage mit einer Leistung bis einschließlich 15 kW 20 €/Jahr
Photovoltaik-Anlage oder anderer Strom erzeugender Anlage mit einer Leistung über 15 kW bis einschließlich 25 kW 50 €/Jahr
steuerbarer Verbrauchseinrichtung nach §14a EnWG wie z.B. Wärmepumpe oder Ladestation für E-Autos 50 €/Jahr


Zusatzleistungen, wie zum Beispiel Direktvermarktung oder die Steuerung von Verbrauchs- und Erzeugungsanlagen, können allerdings zu zusätzlichen Kosten führen. Hierfür sind ebenfalls Preisobergrenzen festgelegt. In der folgenden Tabelle finden Sie eine Auswahl möglicher Zusatzleistungen samt der zugehörigen Preisobergrenzen.
 

Jährliche Preisobergrenze für Zusatzleistungen
Zusatzleistung Preisobergrenze für Nutzer:innen (brutto)
Vorzeitiger Einbau eines intelligenten Messsystems einmalig 30 €
Ausstattung mit Steuerungseinrichtungen 30 €/Jahr
Datenkommunikation Steuerung nach § 14a EnWG 10 €/Jahr
Anbindung von Messeinrichtungen einer weiteren Sparte und Übermittlung von abrechnungsrelevanten Messdaten 10 €/Jahr
Notwendige Datenkommunikation und Steuerungseinrichtungen für Direktvermarktung nach EEG 10 €/Jahr


Damit steigen die Kosten für den Messstellenbetrieb mit neuen digitalen Zählern im Vergleich zu den alten analogen Stromzählern. Zwar wurden durch eine Gesetzesänderung im Jahr 2023 die Preisobergrenzen für die Anschlussnutzer:innen erheblich gesenkt – sie liegen bis 2024 noch teilweise im dreistelligen Bereich – doch Netzbetreiber können womöglich die von ihnen getragenen Kostenanteile ganz oder teilweise über Netzentgelte auf alle Verbraucher:innen umlegen. Die Entscheidung dazu durch die unabhängige Bundesnetzagentur steht noch aus.

Erhebliche einmalige Kosten können zusätzlich entstehen, wenn für die Installation der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems ein Umbau des Zählerschranks notwendig ist.

Umbau des Zählerschranks kann teuer werden

Die ersten Erfahrungen der Messstellenbetreiber zeigen, dass ein Umbau des Zählerschranks nicht nur in Ausnahmefällen notwendig ist, sondern bei etwa einem Viertel aller Haushalte. Insbesondere betroffen sind Bauten vor 1965. Mit dem Umbau sind schnell hohe Kosten von bis zu mehreren tausend Euro verbunden.

Welche Daten senden und empfangen die neuen Stromzähler?

Eine moderne Messeinrichtung, bei der kein Kommunikationsmodul eingebaut ist, sendet und empfängt keine Daten. Die Daten verbleiben im Messsystem des Verbrauchers und müssen wie bei analogen Zählern weiterhin abgelesen werden.

Anders ist dies bei intelligenten Messsystemen: Hier erhalten der Stromversorger und der Netzbetreiber automatisch die jeweiligen Verbrauchswerte. Diese werden, in 15 Minuten-Intervallen aufgeschlüsselt, einmal täglich an den Messstellenbetreiber gesendet. Gesetzlich ist genau vorgegeben, dass nur diejenigen Daten an die weiteren Akteure weitergeleitet werden dürfen, die zur Vertrags- oder Pflichterfüllung notwendig sind.

Zudem können, sofern Sie im Vertrag mit dem Stromversorger ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, detailliertere Daten fließen. Dies ist etwa bei der Nutzung variabler Stromtarife der Fall.

Welche Nutzen und Risiken haben die neuen Stromzähler?

Schon die moderne Messeinrichtung – also der digitale Stromzähler ohne Kommunikationsmodul – bildet nicht nur fortlaufend die Summe der bezogenen Kilowattstunden, sondern protokolliert zusätzlich den Stromverbrauch im Zeitverlauf. Neben dem aktuellen Zählerstand können Sie damit die momentan bezogene Leistung ablesen sowie nachschauen, wie viel Strom Sie beispielsweise am Vortag, in der vergangenen Woche, im letzten Monat oder im ganzen Jahr bezogen haben. Diese Veranschaulichung soll zum Sparen motivieren.

Weil ein intelligentes Messsystem die Messdaten zusätzlich kommuniziert, ist eine "Ablesung" aus der Ferne möglich. Das macht häufigere, exakte Abrechnungen ohne vorherige Abschlagszahlungen möglich. Die Abrechnungsinformationen müssen Ihnen monatlich zur Verfügung gestellt werden. Ist nur eine moderne Messeinrichtung ohne Kommunikationseinheit installiert, besteht diese Möglichkeit nicht.

Wie bei jedem Gerät, das Daten über Funk oder Kabel versendet, ist ein intelligentes Messsystem durch Personen und Unternehmen mit kriminellen Absichten grundsätzlich angreifbar. Aus den gespeicherten Messwerten könnten diese Erkenntnisse über Alltag und Gewohnheiten der Bewohner:innen gewinnen. Folglich dürfen diese Daten nicht in die falschen Hände geraten.

Deshalb stellt das Gesetz hohe Anforderungen an die Sicherheit der Software und Hardware der Messstellenbetreiber. Diese müssen über Zertifizierungen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nachweisen, dass sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

Ein direkter finanzieller Nutzen durch die Geräte wäre nur durch die Kombination mit einem dynamischen Stromtarif möglich. Bei diesen Tarifen ändert sich der Preis für die Kilowattstunde im Tagesverlauf – abhängig von den Preisen an der Strombörse. Damit sollen Anreize geschaffen werden, damit auch private Haushalte Ihren Verbrauch in Zeiten verlegen, in denen zum Beispiel viel erneuerbarer, günstiger Strom vorhanden ist.

Dynamische Stromtarife müssen ab 2025 von allen Stromlieferanten für Nutzer:innen von intelligenten Messsystemen angeboten werden. Ein solcher Tarif kann sich allerdings finanziell nur lohnen, wenn es auch ein großes Potenzial für Lastverschiebungen gibt – etwa in Haushalten mit Wärmepumpe oder E-Auto-Ladestation. Aber auch in diesen Fällen muss ein dynamischer Tarif nicht die günstigste Option sein. In jedem Fall tragen Verbraucher:innen das volle Preisrisiko und auch Preissteigerungen an der Strombörse schlagen unmittelbar durch.

Das ist auch die zentrale Idee hinter der Digitalisierung der Zähler: Einen besseren Überblick über den Zustand der Stromnetze zu erhalten und Anreize zu schaffen, Lasten so zu verschieben, dass sie besser zur schwankenden erneuerbaren Stromerzeugung passen.

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