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Asbest: gefährlich und immer noch aktuell

Stand:
Asbest wird gefährlich, wenn Fasern freigesetzt und eingeatmet werden, z.B. im Rahmen von Renovierungsarbeiten oder einer Sanierung.
Asbest: Arbeiter in Schutzkleidung bei Sanierungsarbeiten
Asbest ist in bestehenden Gebäuden noch weit verbreitet. Die Mineralfaser ist als krebserregend eingestuft, daher gelten für den Umgang mit diesem Gefahrstoff gesetzliche Vorschriften.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Bei Asbest handelt es sich um Mineralfasern. Wenn Asbestfasern eingeatmet werden, können diese langfristig schwere oder sogar tödliche Krankheiten erzeugen.
  • Asbest wurde in unterschiedlichen Produkten eingesetzt, z. B. in Fliesenklebern, Putzen, Kitten und Spachtelmassen.
  • Im April 2020 veröffentlichte u.a. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die "Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden", die sich an Heimwerker oder Auftraggeber (Eigentümer, Mieter) richtet. Wir empfehlen Ihnen, sich die Leitlinie durchzulesen, bevor Sie Arbeiten an Gebäuden, die vor dem 31.10.1993 erbaut wurden bzw. deren Bau vor dem 31.10.1993 begonnen wurde, in Auftrag geben oder selbst durchführen.
  • Wenn Sie vor Arbeiten an älteren Gebäuden keine Asbesterkundung selbst durchführen oder durchführen lassen, riskieren Sie, dass Menschen gefährdet und das Gebäude und seine Umgebung mit Fasern kontaminiert werden. Außerdem wird dann der Bauabfall automatisch als asbesthaltig eingestuft und muss dementsprechend gesondert entsorgt werden.
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Wann ist Asbest gefährlich?

Asbest wird gefährlich, wenn Fasern freigesetzt und eingeatmet werden, z.B. im Rahmen von Renovierungsarbeiten oder einer Sanierung. Fachleute unterscheiden zwischen sogenannten schwach gebundenen Produkten wie Asbestpappe und fest gebundenen Asbestprodukten wie Asbestzement. Von Materialien und Produkte mit schwach gebundenem Asbest geht konstant eine Gefahr aus, da sie leicht Asbestfasern als feinen Staub abgeben. Für solche Produkte gelten schon seit langem die Asbestrichtlinien der einzelnen Bundesländer (in NRW beispielsweise hier zu finden), die ebenso wie die Gefahrstoffverordnung besagen, dass nur Fachfirmen mit der notwendigen Sachkunde für die Sanierung von schwach gebundenem Asbest beauftragt werden dürfen.

Auch bei geringem Asbestgehalt, z.B. in einem Putz, können durch Arbeiten, die Staub erzeugen, wie Schleifen, Abschlagen, Abbürsten, Fräsen oder Abstrahlen hohe Faserkonzentrationen in der Umgebung entstehen. Bei allen Arbeitsschritten bis hin zum Abtransport müssen deswegen Stäube unbedingt vermieden werden. In der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 ist festgelegt, welche Schutzmaßnahmen für Mensch und Umwelt bei Arbeiten mit Asbest zu treffen sind.

Wie gefährlich ist Asbest?

Eingeatmete Asbestfasern können je nach Konzentration und Dauer der Aufnahme Asbestose, eine chronisch-entzündliche Erkrankung der Atemwege und Lunge, auslösen. Asbestose wird seit 1936 als Berufskrankheit anerkannt. Die meisten Berufskrankheiten mit Todesfolge werden auch heute noch durch Asbest verursacht. Asbestfasern können tief in die Lunge eindringen, in angrenzende Gewebe und Organe wandern und dort nach etwa 30 Jahren Tumore in Kehlkopf, Lunge und anderen Organen bilden (Lungen- oder Rippenfellkrebs). Laut dem Nationalen Asbestprofil Deutschland verursachte der berufsbedingte Umgang mit Asbest auch 2017 noch 63 % aller Todesfälle infolge einer Berufskrankheit. Von 1994-2017 wurden mehr als 34.000 Todesfälle infolge asbestbedingter Berufskrankheiten gezählt.

Wo kann Asbest enthalten sein?

Asbest wurde in Deutschland schon vor 100 Jahren in verbrauchernahen Produkten eingesetzt, der Verbrauch stieg nach 1949 steil an. Seit dem 31.10.1993 besteht in der Bundesrepublik Herstellungs- und Verwendungsverbot für Asbest und asbesthaltige Materialien.

Einige Beispiele für asbesthaltige Materialien

  • Asbestzement (z.B. in Fensterbänken, Lüftungskanälen, Fassadenplatten, Dacheindeckungen, Blumenkästen)
  • Spritzasbest (z.B. als Ummantelung von Stahlträgern, Lüftungskanälen, Heizungsrohren)
  • Asbestpappe (z.B. als Hitzeschutz hinter Öfen und Heizkörpern)
  • Asbestplatten (z.B. als Hitzeschutz hinter Öfen und Heizungen)
  • Asbestschnur (z.B. in Rohrumwicklungen, Dichtungen für Öfen, Stopfmaterial für Durchbrüche)
  • Flor-Flex-Platten und Cushion-Vinyl-Bodenbeläge
  • Bitumenkleber zum Verkleben von Flex-Platten und PVC-Belägen
  • Nachtspeicherheizungen
  • Fliesenkleber, Putze, Spachtelmassen, Beschichtungen und Kitt

Außerdem kann sich Asbest in Fliesenklebern, Putzen, Spachtelmassen, Beschichtungen und Kitten befinden, die vor dem oben genannten Stichtag verwendet wurden. Die asbesthaltigen Materialien wurden dabei sowohl gleichmäßig auf ganzen Flächen aufgebracht als auch punktuell an bestimmten Stellen, z.B. bei ausgebessertem Putz oder bei Gipskartonplatten entlang der Plattenstöße. Wenn Asbest erst auf der Baustelle zugemischt wurde, kann z.B. auch bei verputzten Wänden Asbest unterschiedlich auf der Gesamtfläche verteilt sein.

Was können Mieter bei Asbest in Wohnung oder Haus tun?

Wenn Sie den begründeten Verdacht haben, dass Materialien in Ihren Wohnräumen Asbestfasern freisetzen (etwa brüchige oder abgenutzte Floor-Flex-oder Vinyl-Asbest-Platten), sollten Sie Ihren Vermieter informieren. Wenn dieser nicht reagiert, empfehlen wir eine Mietrechtsberatung bei der Verbraucherzentrale, einem Mieterverein oder einem niedergelassenen Anwalt.

Die Leitlinie für die Asbesterkundung richtet sich ausdrücklich auch an Mieter. Wer als Mieter plant, in einem älteren Gebäude Arbeiten selbst durchzuführen oder in Auftrag zu geben, sollte diese ebenso wie eine eventuell notwendige Asbesterkundung mit dem Vermieter abstimmen. Es kann sinnvoll sein, sich schriftlich vom Vermieter bestätigen zu lassen, dass die betroffenen Materialien asbestfrei sind.

Worauf muss bei Renovierung oder Sanierung geachtet werden?

Bei geplanten Arbeiten an älteren Gebäuden sollte man zunächst versuchen herauszufinden, wann die Materialien, die bearbeitet oder entfernt werden sollen, eingebaut wurden. War dies nach dem 31.10.1993 der Fall, sind gemäß der neuen "Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden" keine Untersuchungen auf Asbest erforderlich. Vereinzelt wurden beispielsweise aus Restbeständen aber bis ca. 1995 noch asbesthaltige Materialien verwendet.

Die Leitlinie wurde von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zusammen mit dem Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) und dem Umweltbundesamt (UBA) erstellt und kann hier heruntergeladen werden: www.baua.de/dok/8836860.

Bauteile, die vor dem 31.10.1993 eingebaut wurden, gelten der neuen Leitlinie entsprechend solange als asbesthaltig, bis das Gegenteil nachgewiesen wurde ("Beweislastumkehr").

In diesem Fall gibt es für Sie als Privatperson zwei Möglichkeiten:

1. Sie lassen keine Asbestuntersuchung durchführen. Auf diese können Sie als Privatperson verzichten,

  • wenn für die Renovierungs- oder Sanierungsarbeiten ein emissionsarmes Verfahren nach TRGS 519/DGUV 201-012 angewendet wird, beispielsweise BT 30 "Bohren von Bohrlöchern in Wände und Decken mit asbesthaltiger Bekleidung ('Bohrverfahren mit Direktabsaugung')". Emissionsarme Verfahren können laut Leitlinie auch von Privatpersonen durchgeführt werden. Diese Verfahren finden Sie auf der Webseite des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.
  • wenn ohnehin alle Tätigkeiten entsprechend den Vorgaben der TRGS 519 unter Annahme von Asbest durchgeführt werden. Diese Tätigkeiten sollten von einer qualifizierten Fachfirma durchgeführt werden.

Achtung: Der Bauschutt muss laut Leitlinie in beiden Fällen als asbesthaltiger Abfall entsorgt werden!

2. Sie lassen die Materialien, die von den Arbeiten betroffen sind, vorher auf Asbestfasern prüfen.

  • Wenn das Ergebnis negativ ist, also keine Fasern nachgewiesen wurden, können die Arbeiten unter Beachtung des allgemeinen Arbeitsschutzes, insbesondere des Staubschutzes, durchgeführt werden. Der Abfall gilt laut Leitlinie als nicht asbesthaltig.
  • Ist das Ergebnis positiv, also das Material asbesthaltig, dann sollten Sie eine qualifizierte Fachfirma beauftragen, die für die Asbestsanierung nach TRGS 519 zugelassen ist. Alternativ können bestimmte Arbeiten auch selbst unter der Beachtung der TRGS 519 und Anwendung emissionsarmer Verfahren durchgeführt werden. Der Abfall muss gemäß der Leitlinie als asbesthaltiger Abfall entsorgt werden.

Folgende Kennzeichnung kann eine Untersuchung auf Asbest überflüssig machen: Einige Bauprodukte wie Rohre und Platten aus Faserzement tragen Prägestempel, mit deren Hilfe Sie erkennen können, ob das Produkt Asbest enthält: Mit NT (neue Technologie), AF (asbestfrei) oder DIN EN 588 gekennzeichnete Produkte enthalten kein Asbest.

Wenn eine bauaufsichtliche Zulassungsnummer oder ein Produktionsdatum eingeprägt ist, lässt sich darüber recherchieren, ob das Bauprodukt asbestfrei ist. Sie finden die entsprechenden Zulassungs- und Genehmigungsverzeichnisse (ab 1968) auf der Webseite des Fraunhofer Informationszentrums für Raum und Bau.

Besteht eine gesetzliche Pflicht für Privatpersonen oder Handwerksbetriebe, vor Beginn von Bauarbeiten die betroffenen Materialien auf Asbest prüfen zu lassen?

Die Leitlinie für die Asbesterkundung beinhaltet Empfehlungen und keine gesetzlichen Verpflichtungen. Wer sie beachtet, kommt aber automatisch den bereits bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen nach und vermeidet, sich und andere zu gefährden.

Seit März 2023 ist der Referenten-Entwurf  zur Änderung der Gefahrstoff-Verordnung veröffentlicht, der die gesetzlichen Mitwirkungspflichten der Auftraggeber ausformuliert. Entsprechend der Bau- und Nutzungsgeschichte des Objekts muss demnach der Auftraggebende bzw. Bauherr vor Aufnahme der Arbeiten erkunden, ob entsprechend der Nutzungs- oder Baugeschichte des Gebäudes Gefahrenstoffe, insbesondere Asbest, vorhanden oder zu vermuten sind. Die Erkundungspflicht bezieht sich nur auf die Materialien, an denen auch Tätigkeiten ausgeführt werden sollen. Alle Erkundungsergebnisse sind zu dokumentieren und vor Beginn der Arbeiten an das beauftragte Unternehmen weiterzugeben. Der aktuelle Stand der Gesetzgebung ist hier einsehbar.

Wird bei älteren Gebäuden auf eine Erkundung verzichtet, besteht immer das Risiko, dass bei den Arbeiten das Gebäude und die Umgebung mit Asbest kontaminiert werden oder sich Bauarbeiten verzögern. Dadurch können neben den Gesundheitsgefahren zusätzlich erhebliche Folgekosten entstehen.

Der Auftragnehmende, z. B. ein Handwerksunternehmen, hat nach § 6 der Gefahrstoff-Verordnung eine Ermittlungspflicht und muss auf dieser Grundlage eine Gefährdungsbeurteilung für seine ausführenden Mitarbeiter erstellen. Sprechen Sie sich im Hinblick auf die Asbesterkundung daher vorher mit dem Auftragnehmer ab.

Wo können Materialien auf Asbest geprüft werden?

Prüfinstitute und Sachverständige finden Sie z.B. hier

Qualifizierte Fachleute entnehmen Proben sicher und können Probenanzahl und Probenort festlegen und dokumentieren. Werden Proben unprofessionell entnommen, können schon bei der Probenahme Asbestfasern freigesetzt werden. Daher sollten gemäß der Leitlinie für die Asbesterkundung, die Probenahme und Analyse ausschließlich in der Hand fachkundiger Personen liegen.

Bei größeren Arbeiten in oder an älteren Gebäuden und besonders beim Kauf eines älteren Hauses kann es sinnvoll und am Ende kostensparender sein, eine systematische Schadstoffbegehung durch einen Sachverständigen durchführen zu lassen. Dieser prüft die Immobilie dann auch gleich auf weitere Schadstoffe wie PCB (polychlorierte Biphenyle), PAK (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) oder Holzschutzmittel.

Gibt es finanzielle Unterstützung für eine Asbestsanierung?

Die Kosten für eine Asbestsanierung können nach Sachlage als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Welche Arbeiten können Heimwerker noch selbst durchführen?

Der Umgang mit Asbest ist nur noch im Rahmen von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten gestattet. Arbeiten an asbesthaltigen Materialien dürfen nur bestimmte Betriebe durchführen: Sie müssen über einen Sachkundenachweis gemäß Gefahrstoffverordnung und TRGS 519 verfügen. Handwerkskammern oder Ihr lokales Gewerbeaufsichtsamt können Ihnen Betriebe nennen, die diese Anforderungen erfüllen. Damit Sie rechtlich gesehen auf der sicheren Seite sind, sollte der Auftrag diesen Satz enthalten: "Die Durchführung der Arbeiten an asbesthaltigen Materialien und die Entsorgung der Asbestabfälle erfolgt gemäß TRGS 519."

Folgende Arbeiten gelten nicht als "Tätigkeiten mit Asbest" und können daher laut Leitlinie von Heimwerkern durchgeführt werden:

  • Streichen oder Verputzen einer Wand, die nicht an der Oberfläche, sondern nur in darunterliegenden Schichten asbesthaltige Bauteile aufweist (z.B. Streichen einer Tapete, die auf asbesthaltigen Glättspachtel geklebt ist).
  • Überfliesen einer intakten Fliesenfläche auf evtl. asbesthaltigem Fliesenkleber unter den alten Fliesenbelägen.
  • Aufbringen neuer Bodenbeläge auf vollflächig intakten und asbestfreien Bodenbelägen mit evtl. darunterliegenden asbesthaltigen Spachtelmassen / Fliesenklebern.
  • Aufbringen von Bodenbelägen, die nur lose verlegt werden, auf völlig intakten asbesthaltigen Bodenbelägen (Der neue Bodenbelag darf nicht verklebt werden, es dürfen bei seinem Verlegen keinerlei Schneidearbeiten mit Teppichmesser erfolgen, die den vorhandenen Boden beschädigen könnten.) Es gibt keine Pflicht, generell asbesthaltige Bodenbeläge zu entfernen, aber aus Vorsorgegründen wird es im Leitfaden empfohlen.

Folgende Instandhaltungsarbeiten können laut Leitlinie unter Beachtung bestimmter Vorkehrungen von Heimwerkern durchgeführt werden:

  • Im Rahmen der Instandhaltung dürfen Löcher in Bauteile gebohrt werden, die evtl. mit asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen oder Fliesenklebern beschichtet sind, vorausgesetzt, der Staub wird dabei abgesaugt (emissionsarmes Verfahren BT30). Privatpersonen sollten sich bei größeren Staubmengen dazu möglichst einen Industriestaubsauger der Staubklasse M oder höher ausleihen und nicht den Haushaltsstaubsauger verwenden, um eine Kontaminierung des eigenen Saugers mit Asbest zu vermeiden.
    Der abgesaugte Staub gilt als asbesthaltig und der Staubsaugerbeutel ist entsprechend nicht über den Hausmüll, sondern gesondert als gefährlicher Abfall zu entsorgen.

Folgende Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien, die spezielle Schutzmaßnahmen erfordern, sollten laut Leitlinie nur von qualifizierten Fachfirmen ausgeführt werden:

  • Abstemmen, Abschlagen oder Abtragen von asbesthaltigen Putzen, Klebern bzw. Kleberresten
  • Abstemmen oder Abschlagen von Fliesen mit asbesthaltigen Fliesenklebern
  • Abschleifen von Wänden mit Reparaturstellen aus asbesthaltigen Spachtelmassen
  • Abschleifen von Fugen aus asbesthaltigem Fugenspachtel an Leichtbauwänden (oft ist es arbeitstechnisch und ökologisch sinnvoller, die kompletten Wände abzureißen)
  • Ausbau und Abreißen von Leichtbauwänden aus Gipskarton oder ähnlichen Materialien, bei denen asbesthaltiger Fugenspachtel verwendet wurde
  • Ausbau bzw. Entfernen von asbesthaltigen Estrichen und Bodenbelägen

Wie sind asbesthaltige Abfälle zu entsorgen?

Asbesthaltige Materialien gelten als gefährliche Abfälle und müssen getrennt von anderen Abfällen gesammelt und entsorgt werden. Erkundigen Sie sich bei Ihrem örtlichen Abfallentsorgungsbetrieb, wo und wie Sie asbesthaltige Abfälle entsorgen müssen.

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