Das Wichtigste in Kürze:
- Wer eine genaue Trennung in der Jahresrechnung haben möchte, kann seinen Zähler ablesen und den Stand dem Versorger mitteilen. Ratsam ist das vor allem für Menschen, die mit Strom heizen.
- Ohne Zwischenablesung wird der Zählerstand in der Jahresrechnung geschätzt.
- Die Versorger müssen die Preissenkung an ihre Kundschaft weitergeben, aber nicht gesondert darüber informieren.
Ab dem 1. Juli 2022 entfällt die EEG-Umlage (Erneuerbare-Energien-Gesetz). Energieversorger müssen den entsprechenden Betrag in Höhe von 4,43 Cent pro Kilowattstunde brutto bei den Strompreisen berücksichtigen und mit der Jahresrechnung an die Haushalte weitergeben. Gleichzeitig dürfen sie den Arbeitspreis nicht zu diesem Datum verändern. Das schreibt das "Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher" vor.
Sinkt der Strompreis sofort?
Die Stromanbieter müssen die Absenkung in vollem Umfang an die Endverbraucher weitergeben. Für Privathaushalte ändern sich die monatlichen Abschläge zunächst jedoch nicht. Die Preissenkung wird erst mit der nächsten Jahresrechnung verrechnet.
Ist eine Zwischenablesung von Zählerständen sinnvoll?
Bei Haushalten mit Haushaltsstrom ist dies nicht erforderlich, denn der Stromverbrauch verteilt sich sehr gleichmäßig über das Jahr. Eine Schätzung des Stromverbrauchs durch den Stromanbieter zur Jahresmitte reicht daher aus. Verbraucher:innen, die mit Strom heizen und eine Wärmepumpe oder eine Nachtstromspeicherheizung haben, sollten hingegen eine Zwischenablesung vornehmen. Deren Stromverbrauch ist über das Jahr durch die Heizperiode ungleichmäßig verteilt, und kann auch von Jahr zu Jahr witterungsbedingt anders gelagert sein. Haushalte sollten daher am 30. Juni 2022 den Zählerzwischenstand ablesen und den Wert ihrem Stromanbieter mitteilen.
Welche Informationspflicht haben Energieversorger gegenüber Kund:innen?
Über den Entfall der EEG-Umlage und die neuen Preise müssen Stromanbieter Haushalte nicht gesondert informieren. Ein Sonderkündigungsrecht, wie es sonst bei Preiserhöhungen üblich ist, gibt es ebenfalls nicht. Der Betrag, um den sich die Stromrechnung durch den Wegfall der EEG-Umlage mindert, ist in der Stromrechnung allerdings transparent auszuweisen. Bei der Grundversorgung müssen die neuen Preise auf der Internetseite des Anbieters veröffentlicht werden.