09. September 2020: Das Klageregister ist geschlossen. Über 2100 Kunden der Erzgebirgssparkasse haben sich der Musterklage angeschlossen.
Es sind keine Anmeldungen mehr zur Musterfeststellungsklage gegen die Erzgebirgssparkasse möglich. Nach den Berechnungen der Verbraucherzentrale Sachsen stehen jedem Sparer im Schnitt Zinsnachzahlungen in Höhe von 5500 Euro zu. Im krassesten Fall geht es sogar um 43.000 Euro.
- Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat die Musterfeststellungsklage in wichtigen Punkten zugunsten der Sparer entschieden. Was das Urteil für betroffene Sparer bedeutet, haben wir hier für Sie zusammengefasst.
- Die Erzgebirgssparkasse hat dabei anerkannt, das die verwendete Zinsklausel unwirksam ist. Das Urteil ist in diesem Punkt rechtskräftig.
- Betroffene Verbraucher können für die komplette Vertragslaufzeit auf Zinsnachzahlungen hoffen.
- Nach welchem konkreten Referenzzins die Nachzahlungen berechnet werden sollen, hat das Gericht nicht entschieden. Die Verbraucherzentrale Sachsen ist offen, Gespräche mit der Erzgebirgssparkasse zu führen, um eine akzeptable Einigung für Verbraucher herbei zu führen. Andernfalls wird sie auch hier den Weg zum Bundesgerichtshof (BGH) antreten, um eine verlässliche und allgemein gültige Berechnungsgrundlage für die Ansprüche der Sparer zu erhalten.
- Die Verbraucherzentrale Sachsen berät alle Sparer rechtlich zu ihren individuellen Ansprüchen. Außerdem können nach wie vor Zinsnachzahlungsansprüche für Langzeitsparverträge berechnet werden.
Welche Verträge sind betroffen?
Alle Kunden der Erzgebirgssparkasse, die einen Vertrag über das Langzeitsparprodukt „Prämiensparen flexibel“ abgeschlossen haben, in dem die Klauseln „Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit ... % verzinst“ oder „Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z.Zt. … % am Ende eines Kalender-/Sparjahres eine verzinsliche S-Prämie“ enthalten sind, haben aus Sicht der Verbraucherzentrale Sachsen einen Anspruch auf Zinsnachzahlung.
- Es ist die zweite Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen. Zuvor hatte sie bereits Klage gegen die Sparkasse Leipzig eingereicht.
- Im Zusammenhang mit den Kündigungen wandten sich hunderte betroffene Sparer an die Verbraucherschützer. Beim Blick in die Unterlagen und i.Z.m. rechnerischen Überprüfungen fiel zudem immer wieder auf: Auch die Zinsen wurden zum Nachteil der Verbraucher berechnet. Auf ein Anschreiben der Verbraucherzentrale Sachsen bzgl. der Verjährung reagierte das Institut negativ.
- Das bleibt allerdings eine Ausnahme.
- Im Oktober hat die Verbraucherzentrale Sachsen in Gesprächen mit dem Vorstand der Erzgebirgssparkasse alles versucht, um auch für die gekündigten Prämiensparer dieses Hauses ein ähnliches, zusätzliches Alternativangebot auszuhandeln, wie für die gleichermaßen betroffenen Kunden der Sparkassen Leipzig, Meißen und Muldental. Doch die Erzgebirgssparkasse möchte ihren Kunden kein risikofreies Produkt mit überschaubarer Laufzeit bis Ende 2018 und mit einem Festzins, der in etwa der aktuellen Rendite des Prämiensparens entspricht, anbieten.
Die Verbraucherzentrale Sachsen hält die Kündigung für rechtswidrig. Und auch die Sparer sind verärgert und verleihen dem Kreditinstitut den Negativpreis Prellbock 2017 der Verbraucherzentrale Sachsen.