Sparkasse Leipzig: Bundesgerichtshof hat entschieden

Stand:
Nach dem verbraucherfreundlichen Urteil des OLG Dresden hat auch der Bundesgerichtshof am 6. Oktober 2021 den Zinsstreit der Verbraucherzentrale Sachsen und hunderter Sparkassenkund*innen gegen die Sparkasse Leipzig verhandelt und die Auffassung der Kläger bestätigt.
Urteil
  1. Am 6. Oktober 2021 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Musterklage gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig verhandelt. In den wesentlichen Punkten ist der BGH der Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale Sachsen gefolgt. Die Zinsanpassungsklausel der Sparkasse Leipzig ist unwirksam. Kriterien zur Anpassung der Zinsen wurden zudem etwas näher bestimmt. Für die Festlegung eines geeigneten Referenzzinsatzes hat das höchste deutsche Gericht jedoch zurück an das OLG Dresden verwiesen. Eine endgültige Entscheidung lässt damit noch etwas auf sich warten.
  2. Die Verbraucherzentrale Sachsen berät alle Sparer*innen rechtlich zu ihren individuellen Ansprüchen. Außerdem können nach wie vor Zinsnachzahlungsansprüche für Langzeitsparverträge berechnet werden. Die Verbraucherzentrale Sachsen nimmt also weiterhin rechtliche Vertragsprüfungen vor und berechnen Verträge anbieterunabhängig auf der Basis der Anpassungskriterien, die Rechtsexpert*innen der Verbraucherzentrale Sachsen sowie das Oberlandesgericht Dresden (AZ.: 5 MK 1/19 in einem obiter dictum) für möglich erachten – ohne Gewähr, dass sich der BGH dieser Rechtsauffassung final anschließt.
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► 22. April 2020: In der Verhandlung der Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen entscheidet das OLG Dresden zugunsten der Sparer*innen

Das Gericht hat entschieden, dass die Klauseln in den zu beurteilenden Verträgen unwirksam und die Ansprüche der Verbraucher*innen nicht verjährt sind. Das heißt, es müssen für die gesamte Vertragslaufzeit die nicht korrekt berechneten Zinsen nachgezahlt werden. Hier geht es zum Urteil.

  • Dennoch: Das Oberlandesgericht wollte aus formellen Gründen keine ausdrückliche Entscheidung zu zentralen Berechnungskriterien fällen, obwohl es inhaltlich die Auffassung der Verbraucherzentrale Sachsen vertrat. Die Verbraucherzentrale Sachsen hat deswegen Revision gegen das Urteil des OLG Dresden eingelegt. Nun klärt der Bundesgerichtshof abschließend die Berechnung.

► 21. April 2020: Insgesamt haben sich über 1.300 Sparer der Musterklage gegen die Sparkasse Leipzig angeschlossen.
Im Durchschnitt steht jedem Sparer*innen nach Berechnungen der Verbraucherzentrale Sachsen eine Zinsnachzahlung von 3.100 Euro zu.

  • Hinweis: Seitdem ist das Klageregister der Musterfeststellungsklage geschlossen. Sparer*innen der Sparkasse Leipzig können sich der Musterklage nicht mehr anschließen.

Welche Verträge sind betroffen?
Alle Kunden der Sparkasse Leipzig, die einen Vertrag über das Langzeitsparprodukt „S-Prämiensparen flexibel“ abgeschlossen haben, in dem die Klauseln „Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit ... % verzinst“ enthalten sind, können nach wie vor Ihre Zinsnachzahlungsansprüche berechnen lassen.