Sparkasse Leipzig

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Sächsische Sparkassen haben nach Ansicht der Verbraucherzentrale Sachsen vielen Prämiensparer*innen jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Deshalb haben wir Musterklagen gegen mehrere Sparkassen eingereicht - auch die Sparkasse Leipzig. Eine Übersicht über das Verfahren.
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Rund 1.300 Sparende haben sich der Musterklage gegen die Sparkasse Leipzig angeschlossen. In diesem Verfahren gibt es noch keinen Termin zur mündlichen Verhandlung beim Bundesgerichtshof (BGH). Jedoch hat der BGH am 9. Juli 2024 im Verfahren gegen die Ostsächsische Sparkasse Dresden entschieden. Dieses Urteil hat Einfluss auf alle weiteren Klagen. Betroffene Kund*innen sollten sich mit Blick auf mögliche Vergleichsangebote seitens der Sparkasse also nicht unter Zeitdruck setzen lassen.

Hinweis: Das Klageregister beim Bundesamt für Justiz (BfJ) ist geschlossen. Prämiensparer*innen können sich der Klage nicht mehr anschließen.

WELCHE VERTRÄGE SIND BETROFFEN

Alle Kund*innen, die einen Vertrag über das Langzeitsparprodukt „Prämiensparen flexibel“ abgeschossen haben, in dem die Klausel „Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit … % verzinst“, „Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit … % p.a. verzinst“ oder „Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z.Zt. … %, am Ende eines Kalender-/Sparjahres […].“ enthalten ist. 

MEILENSTEINE DER MUSTERFESTSTELLUNGSKLAGE

  • 27. Mai 2019: Die Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Leipzig wird eingereicht.
  • 22. April 2020: Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden fällt ein erstes Urteil und entscheidet, dass die Zinsanpassungsklauseln in den Prämiensparverträgen unwirksam sind und die Verjährung der Ansprüche erst mit der wirksamen Beendigung des Vertrages beginnen. Aus formellen Gründen will das OLG zum damaligen Zeitpunkt keine Entscheidung zu konkreten Berechnungskriterien fällen.
  • 06. Oktober 2021: Im Revisionsverfahren bestätigt der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung die Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale Sachsen in wesentlichen Punkten erneut und bestimmt die Kriterien zur Zinsanpassung etwas näher. Für die Festlegung des Referenzzinssatzes verweist der BGH jedoch an das OLG zurück.
  • 20. Dezember 2023: Das OLG Dresden entscheidet, den Referenzzinssatz mit dem vormals bekannten Kürzel WU9554 festzulegen. Zudem wird festgesetzt, dass kein gleitender Durchschnitt gebildet wird.

Aus Sicht der Verbraucherzentrale Sachsen ist der festgelegte Zinssatz nicht interessengerecht und schmälert die Ansprüche vieler Betroffener. Daher haben wir gegen das Urteil Revision vor dem BGH einlegt. Im Verfahren gegen die Ostsächsische Sparkasse Dresden hat der BGH allerdings die bisherige Rechtsprechung des OLG bestätigt. Eine Entscheidung, die sich auch auf das vorliegende Verfahren auswirken wird.

Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.


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