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Sparkasse Zwickau: Bundesgerichtshof hat entschieden

Stand:
Nach dem verbraucherfreundlichen Urteil des OLG Dresden hat auch der Bundesgerichtshof am 24. November 2021 den Zinsstreit der Verbraucherzentrale Sachsen und hunderter Sparkassenkund*innen gegen die Sparkasse Zwickau verhandelt und die Auffassung der Kläger bestätigt.
Urteil
  1. Am 24. November 2021 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Musterklage gegen die Sparkasse Zwickau verhandelt. In den wesentlichen Punkten ist der BGH der Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale Sachsen gefolgt. Die Zinsanpassungsklausel der Sparkasse Zwickau ist unwirksam. Kriterien zur Anpassung der Zinsen wurden zudem etwas näher bestimmt. Für die Festlegung eines geeigneten Referenzzinsatzes hat das höchste deutsche Gericht jedoch zurück an das OLG Dresden verwiesen. Eine endgültige Entscheidung lässt damit noch etwas auf sich warten.
  2. Die Verbraucherzentrale Sachsen berät alle Sparer rechtlich zu ihren individuellen Ansprüchen. Außerdem können nach wie vor Zinsnachzahlungsansprüche für Langzeitsparverträge berechnet werden.
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► 17. Juni 2020: In der Verhandlung der Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen entscheidet das OLG Dresden zugunsten der Sparer*innen

Das Gericht hat entschieden, dass die Klauseln in den zu beurteilenden Verträgen unwirksam und die Ansprüche der Verbraucher*innen nicht verjährt sind. Das heißt, es müssen für die gesamte Vertragslaufzeit die nicht korrekt berechneten Zinsen nachgezahlt werden.

  • Dennoch: Das Oberlandesgericht wollte aus formellen Gründen keine ausdrückliche Entscheidung zu zentralen Berechnungskriterien fällen, obwohl es inhaltlich die Auffassung der Verbraucherzentrale Sachsen vertrat. Die Verbraucherzentrale Sachsen hat deswegen Revision gegen das Urteil des OLG Dresden eingelegt. Nun klärt der Bundesgerichtshof abschließend die Berechnung.

► 16. Juni 2020: Insgesamt haben sich über 750 Sparer*innen der Musterklage gegen die Sparkasse Leipzig angeschlossen.
Im Durchschnitt steht jedem Sparer nach Berechnungen der Verbraucherzentrale Sachsen eine Zinsnachzahlung von 5.000 Euro zu.

  • Hinweis: Seitdem ist das Klageregister der Musterfeststellungsklage geschlossen. Sparer*innen der Sparkasse Zwickau können sich der Musterklage nicht mehr anschließen.

Welche Verträge sind betroffen?
Alle Kunden der Sparkasse Zwickau, die einen Vertrag über das Langzeitsparprodukt „S-Prämiensparen flexibel“ abgeschlossen haben, in dem die Klauseln „Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit ... % verzinst“ oder „Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z.Zt. … % am Ende eines Kalender-/Sparjahres eine verzinsliche S-Prämie“ enthalten sind, können sich der Klage anschließen.

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