Zinsstreit mit Sparkassen: BGH bleibt auf verbraucherfreundlichem Kurs

Pressemitteilung vom
Auch Prämiensparende aus Zwickau und dem Erzgebirge dürfen sich über ein positives Urteil freuen
Bundesgerichtshof

Auch Prämiensparende aus Zwickau und dem Erzgebirge dürfen sich über ein positives Urteil freuen

Erwartungsgemäß winkte heute der Bundesgerichtshof (BGH) zwei Musterklagen der Verbraucherzentrale Sachsen wegen falscher Zinsanpassung in Prämiensparverträgen durch. Mit den Urteilen gegen die Sparkasse Zwickau und die Erzgebirgssparkasse bestätigt der BGH sein viel beachtetes Leiturteil vom 6. Oktober 2021. Damals wurde bereits in der gleichen Streitigkeit gegen die Sparkasse Leipzig entschieden. Nach welchem Referenzzinssatz der Nachzahlungsanspruch konkret berechnet werden soll, wurde heute erneut nicht festgelegt, sondern ans Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen.

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„Für die meisten Prämiensparenden aus Zwickau und dem Erzgebirge steht nun fest, dass sie Ansprüche auf Nachzahlungen haben“, freut sich  Michael Hummel, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale: „Zwar muss das Oberlandesgericht Dresden noch den anzuwendenden Referenzzins festlegen, aber der Spielraum ist nicht besonders groß, da die in Frage kommenden langfristigen Zinssätze nah beieinander liegen.“

Das oberste deutsche Zivilgericht erklärte mit den beiden heutigen Urteilen die angewandten variablen Zinsklauseln in den über viele Jahre beliebten Prämiensparverträgen für unwirksam. Demnach hätte ein langfristiger Zinssatz der Deutschen Bundesbank und relativer Zinsabstand angewendet werden müssen. Auch den vorgetragenen Argumenten zur Verjährung durch die Sparkasse erteilte es eine Absage – die Verjährung beginnt so, wie es die Verbraucherzentrale gefordert hat, erst mit Vertragsende.

„Gerade für die Sparkasse Zwickau kommt das Urteil zur Unzeit. Erst in der vergangenen Woche waren Schäden in Höhe von 47 Millionen Euro durch Fehlspekulationen an der Börse bekannt geworden“, informiert Andreas Eichhorst, Vorstand der Verbraucherzentrale Sachsen und appelliert an die Sparkassen, endlich ausstehenden Zinsen an die Betroffenen nachzuzahlen, um so das verloren gegangene Vertrauen zurück zu gewinnen.

Bei der Erzgebirgssparkasse droht allen, die sich der Musterfeststellungsklage NICHT angeschlossen haben und deren Verträge 2018 gekündigt wurden, die Verjährung der Ansprüche. „In diesen Fällen müssen die Betroffenen jetzt aktiv werden, damit sie ihr Geld nicht verlieren“, ergänzt Eichhorst. Zur Hemmung der Verjährung kommen individuelle Klagen oder Schlichtungsverfahren in Frage. Individuelle Beratung bieten dazu die Verbraucherzentralen.

Hintergrund
Das Urteil betrifft 750 Zwickauer und 2.100 Erzgebirgler, die ihre Ansprüche im Verfahren angemeldet haben. Nach Berechnungen von Sachverständigen wurden im Durchschnitt 5.000 Euro beziehungsweise 5.600 Euro zu wenig Zinsen gezahlt. Es kommen also Millionenforderungen auf die Institute zu.

Aktenzeichen
Sparkasse Zwickau XI ZR 310/20

Erzgebirgssparkasse XI ZR 461/20
Sparkasse Leipzig XI ZR 234/20

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