Hinter der Mitteilung, dass sich Ihre Flugzeiten geändert hätten, steckt oftmals eine Zusammenlegung von Flügen zur effektiveren Auslastung der Kapazitäten von Fluggesellschaften bzw. Veranstaltern von Pauschalreisen. Im Ergebnis geht es um eine Umbuchung.
Bei einzeln gebuchten Flügen gehört die Einhaltung der vereinbarten Flugzeiten jedoch zu den Hauptpflichten des Luftbeförderungsvertrags. Einseitige Änderungen sind daher nur möglich, wenn sie für den Fluggast zumutbar sind und ein wirksamer Änderungsvorbehalt in den Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft vereinbart wurde. Dazu müssen triftige Änderungsgründe konkret benannt werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die solche Änderungen in das Belieben von Fluggesellschaften stellen und keinerlei Gründe nennen, sind unwirksam.
Nichtbeförderung
Die Verlegung auf einen Flug zu einer anderen Zeit als Umorganisation von Flügen aus betrieblichen Gründen gilt als so genannte Nichtbeförderung bzw. Beförderungsverweigerung. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Umbuchung von der Fluggesellschaft oder bei Flügen im Rahmen einer Pauschalreise vom Reiseveranstalter veranlasst wurde.
Die oben genannten Ansprüche setzen zunächst grundsätzlich voraus, dass Sie sich rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden haben. Sie müssen also zu der von der Fluggesellschaft, ggf. einem Reiseveranstalter oder Reisevermittler angegebenen Zeit am Schalter sein (s. Mein Flug ist überbucht). Wurde keine Zeit angegeben, muss dies spätestens 45 Minuten vor der planmäßigen Abflugzeit der Fall sein. Wenn Ihnen jedoch bereits lange vor dem Abflug die Verlegung auf einen Flug zu einer anderen Zeit mitgeteilt und so die Beförderung mit dem gebuchten Flug verweigert wird, brauchen Sie nicht zur Abfertigung für den ursprünglich vereinbarten Flug zu erscheinen.
Ersatzbeförderung oder Erstattung des Flugpreises?
Der Ihnen angebotene Alternativflug muss Ihnen frühestmöglich oder, falls entsprechende Plätze verfügbar sind, zu einem Ihnen passenden Zeitpunkt stattfinden. Falls Sie den Flug nicht mehr antreten wollen, muss die Airline den kompletten Flugpreis (einschließlich Steuern und Gebühren) erstatten. In geeigneten Fällen kann die alternative Beförderung zum Endziel auch durch andere Verkehrsmittel wie Eisenbahn, Bus oder Schiff erfolgen. Bietet Ihnen die Fluggesellschaft einen im o.g. Sinne unpassenden Alternativflug an - und sind günstigere Flüge (auch bei anderen Fluggesellschaften) verfügbar - können Sie der Fluggesellschaft eine Frist für ein entsprechendes Angebot setzen. Wie lang eine solche Frist sein muss, hängt davon ab, wieviel Zeit noch bis zum ursprünglich geplanten Abflugtermin verbleibt. Sollte der gebuchte Flug erst in mehreren Monaten stattfinden, kann die Frist zwei Wochen betragen. Erfahren Sie z. B. erst am Flughafen von der Umbuchung, können wenige Stunden reichen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist dürfen Sie selbst einen Ersatzflug bei einem anderen Flugunternehmen buchen und die Kosten als Aufwendungsersatz für die Selbsthilfe geltend machen. Nehmen Sie den von der Airline angebotenen Ersatzflug an oder buchen Sie einen Flug im Rahmen der beschriebenen Selbsthilfe, stehen Ihnen Betreuungsleistungen (Mahlzeiten, Erfrischungen, Taxis oder auch ggf. Hotelkosten …) zu, wenn Sie am Flughafen länger warten oder einen Hotelaufenthalt verlängern müssen.