Voraussetzungen
Nichtbeförderung
Die Verlegung auf einen anderen Flug als Umorganisation von Flügen aus betrieblichen Gründen gilt als so genannte Nichtbeförderung bzw. Beförderungsverweigerung. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Umbuchung von der Fluggesellschaft oder bei Flügen im Rahmen einer Pauschalreise vom Reiseveranstalter veranlasst wurde.
Die genannten Ansprüche setzen zunächst grundsätzlich voraus, dass Sie sich rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden haben. Sie müssen also zu der von der Fluggesellschaft, ggf. einem Reiseveranstalter oder Reisevermittler angegebenen Zeit am Schalter sein (s. Mein Flug ist überbucht). Wurde keine Zeit angegeben, muss dies spätestens 45 Minuten vor der planmäßigen Abflugzeit der Fall sein. Wenn Ihnen jedoch bereits lange vor dem Abflug die Verlegung auf einen anderen Flug mitgeteilt und so die Beförderung mit dem gebuchten Flug verweigert wird, brauchen Sie nicht zur Abfertigung für den ursprünglich vereinbarten Flug zu erscheinen.
Keine persönlichen Gründe für die Beförderungsverweigerung
Der Grund für die Verweigerung der Mitnahme darf aber nicht bei Ihnen liegen. Denn dann kann dieser Ausschluss gerechtfertigt sein, etwa aufgrund Ihrer körperlichen Verfassung (z. B. bei erhöhter Thrombosegefahr wegen eines frischen Gipsverbands, sonstigen Erkrankungen …), bei Weigerung, Rauchverbote einzuhalten, dem Fehlen notwendiger Gesundheitszeugnisse, Sicherheitsbedenken ( z. B. aufgrund gewalttätigen Verhaltens des Fluggasts, Tobens und Schreiens in alkoholisiertem Zustand, Verweigerung der Sicherheitskontrolle …) oder unzureichenden Reisepapieren. Die Umbuchung von Flügen aus rein unternehmensinterenen organisatorischen Gründen gehört nicht dazu.
Anspruch auf Entschädigung („Ausgleichszahlung“)?
Wurde Ihnen die Mitnahme gegen Ihren Willen verweigert, können Sie einen Anspruch auf eine Zahlung in Höhe von 125 bis 600 Euro haben. Die genaue Höhe dieses Anspruchs richtet sich zunächst nach der Entfernung ihres Endziels (bei einem oder mehr Zwischenstopps nach der Strecke der gesamten Flugreise) sowie danach, ob Start- und Zielflughafen in der EU liegen. Sie haben einen Anspruch auf Zahlung von
- 250 Euro bei Kurzstrecken (bis 1500 km),
- 400 Euro bei Mittelstrecken (mehr als 1500 km innerhalb der EU oder bei Start bzw. Ziel in einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat zwischen 1500 und 3500 km) sowie
- 600 Euro bei Langstrecken (mehr als 3500 km).
Je nachdem, wieviel später als ursprünglich geplant Sie Ihr Endziel erreichen, kann die Fluggesellschaft die Ausgleichszahlung um die Hälfte kürzen. Dies ist möglich bei einer Verspätung am Endziel von
- höchstens zwei Stunden auf Kurzstrecken (bis 1500 km),
- höchstens drei Stunden auf Mittelstrecken (mehr als 1500 km innerhalb der EU oder zwischen 1500 und 3500 km) sowie
- höchstens vier Stunden auf Langstrecken (mehr als 3500 km).
Anspruch auf Ersatzbeförderung oder Erstattung des Flugpreises?
Die Fluggesellschaft muss Ihnen nach Ihrer Wahl eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen oder, falls entsprechende Plätze verfügbar sind, zu einem Ihnen passenden Zeitpunkt anbieten. Falls Sie den Flug nicht mehr antreten wollen, muss die Airline den kompletten Flugpreis (einschließlich Steuern und Gebühren) erstatten. In geeigneten Fällen kann die alternative Beförderung zum Endziel auch durch andere Verkehrsmittel wie Eisenbahn, Bus oder Schiff erfolgen. Bietet Ihnen die Fluggesellschaft keinen oder nur einen unangemessen späten Alternativflug an - und sind günstigere Flüge (auch bei anderen Fluggesellschaften) verfügbar -können Sie der Fluggesellschaft eine Frist für ein entsprechendes Angebot setzen. Wie lang eine solche Frist sein muss, hängt davon ab, wieviel Zeit noch bis zum ursprünglich geplanten Abflugtermin verbleibt. Sollte der gebuchte Flug erst in mehreren Monaten stattfinden, kann die Frist zwei Wochen betragen. Erfahren Sie z. B. erst am Flughafen von der Umbuchung, können wenige Stunden reichen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist dürfen Sie selbst einen Ersatzflug bei einem anderen Flugunternehmen buchen und die Kosten als Aufwendungsersatz für die Selbsthilfe geltend machen. Nehmen Sie den von der Airline angebotenen Ersatzflug an oder buchen Sie einen Flug im Rahmen der beschriebenen Selbsthilfe, stehen Ihnen Betreuungsleistungen (Mahlzeiten, Erfrischungen, Taxis oder auch ggf. Hotelkosten …) zu, wenn Sie am Flughafen länger warten oder einen Hotelaufenthalt verlängern müssen.