Insolvenz des Anbieters: Was nun?

Pressemitteilung vom 12. Oktober 2026

Eine Insolvenz sorgt bei Kundinnen und Kunden schnell für Verunsicherung. Doch was bedeutet sie für offene Aufträge und bereits gezahltes Geld? Die Verbraucherzentrale Sachsen erklärt, warum es wichtig ist, zunächst den eigenen Vertrag und den Stand des Verfahrens zu prüfen.

Eine bestellte Ware wurde noch nicht geliefert, eine Handwerkerleistung ist noch nicht abgeschlossen oder eine Anzahlung wurde bereits geleistet: Die Insolvenz eines Unternehmens kann Verbraucherinnen und Verbraucher in ganz unterschiedlichen Situationen treffen. Der aktuelle Fall des Solarenergie-Unternehmens Energiekonzepte Deutschland GmbH (EKD) aus Leipzig zeigt, wie schnell sich für Kundinnen und Kunden die Frage stellt: Was passiert mit meinem Vertrag und meinem Geld, wenn ein Unternehmen insolvent ist?

Nicht vorschnell kündigen oder Zahlungen leisten

„Entscheidend ist zunächst, ob das Unternehmen die Leistung noch erbringen wird, welche Zahlungen bereits erfolgt sind und in welchem Stadium sich das Insolvenzverfahren befindet“, erklärt Ewout Keuleers, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Sachsen.

Verbraucherinnen und Verbraucher sollten deshalb zunächst ihre Unterlagen sichern und sich über den Verfahrensstand informieren. Von einer vorschnellen Kündigung oder weiteren Zahlung rät die Verbraucherzentrale Sachsen ab, solange die konkrete Vertragssituation nicht geklärt ist.

„Wer bereits gezahlt hat oder auf die Fertigstellung wartet, sollte den Insolvenzverwalter schriftlich kontaktieren und eine Kopie des Vertrags übersenden. Der Vertrag kann möglicherweise weiterhin erfüllt werden“, sagt Ewout Keuleers.

Was gilt bei einer Insolvenz des Vertragspartners?

  • Möglichst nicht in Vorleistung gehen: Wenn möglich, sollte die Zahlung erst nach Lieferung bzw. Leistung erfolgen.
  • Bereits bezahlt, aber Leistung noch nicht erbracht: Verbraucherinnen und Verbraucher können grundsätzlich eine Forderung gegen das Unternehmen haben. Ob und wie diese geltend gemacht werden kann, hängt vom jeweiligen Vertrag und vom Stand des Insolvenzverfahrens ab.
  • Laufende Verträge: Auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter einen gegenseitigen Vertrag noch erfüllen. Deshalb sollten Verbraucherinnen und Verbraucher den Schriftwechsel sorgfältig prüfen und sich bei Unsicherheit beraten lassen. Ansprechpartner ist zunächst der vorläufige Insolvenzverwalter, nach Eröffnung des Verfahrens der Insolvenzverwalter.
  • Forderungen anmelden: Wird das Insolvenzverfahren eröffnet und besteht eine offene Geldforderung, muss diese grundsätzlich beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Eine vollständige Rückzahlung ist dabei nicht garantiert; die Höhe einer möglichen Auszahlung hängt insbesondere von der Insolvenzquote ab.
  • Unterlagen sichern: Verträge, Rechnungen, Zahlungsnachweise, Garantieunterlagen und die Dokumentation über bereits erbrachte Leistungen sollten vollständig aufbewahrt werden.

Vertragspartner genau prüfen

Gerade bei Unternehmensgruppen kann es vorkommen, dass verschiedene Gesellschaften an einem Geschäft beteiligt sind. Im Fall der Energiekonzepte Deutschland GmbH (EKD) sollten Verbraucherinnen und Verbraucher deshalb genau prüfen, welche Gesellschaft ihr Vertragspartner ist. Auch bei Garantie- oder Gewährleistungsfragen kommt es darauf an, wer konkret Vertragspartner beziehungsweise Garantiegeber ist.

Grundsätzlich gilt: Eine Insolvenz beendet einen Vertrag nicht automatisch. Ob die Leistung noch erbracht wird oder bereits gezahltes Geld zurückkommt, hängt vom Vertrag und vom weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens ab.

Die Verbraucherzentrale Sachsen unterstützt dabei, die konkrete Vertragssituation zu prüfen und die nächsten Schritte zu klären. Beratungstermine können online oder telefonisch unter 0341 696 2929 vereinbart werden.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.