Galeria-Insolvenz: Was wird aus meinem Geld?
Gutschein unterm Weihnachtsbaum, aber was, wenn der Händler insolvent ist? Was passiert mit Gutscheinen, bezahlter Ware und offenen Bestellungen? Die Verbraucherzentrale Sachsen erklärt, worauf es jetzt ankommt.

Ein Gutschein zu Weihnachten, eine Anzahlung für neue Möbel oder eine Online-Bestellung auf Vorkasse: Wer bezahlt, bevor die Ware geliefert wird, trägt das Risiko, bei einer Insolvenz des Händlers Geld zu verlieren. Die aktuelle Entwicklung bei Galeria Kaufhof gibt Anlass, genauer hinzuschauen: Welche Rechte haben Kundinnen und Kunden, wenn ein Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät?
Insolvenz bedeutet nicht automatisch Geschäftsaufgabe
Galeria steckt zum vierten Mal innerhalb von sechs Jahren in der Insolvenz. Am 20. Oktober gab das Unternehmen eine neue Finanzierung bekannt, die den Warenzufluss für das Weihnachtsgeschäft sichern soll. Gutscheine können nach Unternehmensangaben inzwischen wieder eingelöst und neu gekauft werden. Das vorläufige Insolvenzverfahren läuft jedoch weiter.
Ein Insolvenzantrag bedeutet nicht zwangsläufig, dass ein Unternehmen schließt. Der Geschäftsbetrieb kann weiterlaufen, während eine Sanierung geprüft wird. Ob bestehende Ansprüche erfüllt werden, hängt jedoch von den Umständen und dem Verlauf des Verfahrens ab.
Gutscheine zeitnah einlösen und möglichst keine neuen kaufen
Besonders bei Gutscheinen sollten Verbraucherinnen und Verbraucher deshalb aufmerksam sein. „Der Wert eines Geschenkgutscheins hängt davon ab, ob der Aussteller seine Leistung noch erbringen kann. Wer also einen Gutschein verschenkt, gibt dieses Risiko an die beschenkte Person weiter“, erklärt Niklas Zehrfeld, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Sachsen.
Die Verbraucherzentrale empfiehlt, vorhandene Gutscheine möglichst zeitnah einzulösen, solange dies angeboten wird. Neue Gutscheine sollten bei insolvenzgefährdeten Händlern möglichst nicht gekauft werden. Wird die Einlösung verweigert, sollten Betroffene den Gutschein und den Kaufbeleg aufbewahren und sich über die Möglichkeiten im Insolvenzverfahren informieren.
Wenn die Ware ausbleibt: Geld zurück ist nicht garantiert
Bei bereits bezahlten, aber noch nicht gelieferten Bestellungen sollten Betroffene schriftlich nachfragen, ob und wann die Ware geliefert wird. Bleibt die Leistung aus, kann auch die Rückzahlung gefährdet sein. „Für ältere Forderungen bleibt nach Verfahrenseröffnung häufig nur die Anmeldung zur Insolvenztabelle. Ob später Geld ausgezahlt wird, hängt vom verfügbaren Vermögen ab“, so Niklas Zehrfeld. Auch ein vollständiger Verlust ist möglich.
Wer mit Kreditkarte oder über einen Bezahldienst bezahlt hat, sollte zudem frühzeitig prüfen, ob eine Rückbuchung oder Käuferschutz infrage kommt. Dafür gelten eigene Voraussetzungen und Fristen.
Weihnachtsgeschenke: Was bei Umtausch und Widerruf gilt
Auch beim Umtausch und bei Rückgaben lohnt sich ein genauer Blick auf die Rechtslage: Für im Geschäft gekaufte Ware gibt es grundsätzlich kein gesetzliches Umtauschrecht, wenn ein Geschenk nicht gefällt oder nicht passt. Eine Rücknahme ist möglich, wenn der Händler sie zugesagt hat. Die vereinbarten Bedingungen sollten Verbraucherinnen und Verbraucher deshalb vor dem Kauf prüfen.
Bei Online-Käufen besteht grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht, das in der Regel mit Erhalt der Ware beginnt. „Wer früh Weihnachtsgeschenke bestellt, sollte die Frist im Blick behalten. Das Widerrufsrecht besteht grundsätzlich auch bei einer Insolvenz fort. Ob eine Erstattung tatsächlich erfolgt, ist damit allerdings nicht garantiert“, erklärt Niklas Zehrfeld.
Belege sichern und Forderungen anmelden
Kaufbelege, Zahlungsnachweise, Gutscheine und Schriftverkehr sollten vollständig aufbewahrt werden. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, sollten Betroffene die gerichtlichen Hinweise und die Frist zur Forderungsanmeldung beachten. Die Anmeldung erfolgt bei der Insolvenzverwaltung und muss Grund und Höhe der Forderung enthalten. Eine Beschwerde beim Kundenservice ersetzt sie nicht.
Für künftige Einkäufe rät die Verbraucherzentrale Sachsen, Vorkasse möglichst zu vermeiden und bevorzugt auf Rechnung zu bezahlen oder die Ware direkt mitzunehmen.
Wer unsicher ist, wie mit einer offenen Bestellung, einem Gutschein oder einer ausstehenden Rückzahlung umzugehen ist, kann sich bei der Verbraucherzentrale Sachsen beraten lassen. Beratungstermine können telefonisch unter 0341 696 2929 sowie online unter www.verbraucherzentrale-sachsen.de/terminvereinbarung vereinbart werden.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.