Heimentgelterhöhung: Wann ist sie zulässig und was können Sie dagegen tun?

Stand: 06. November 2026

Eine Ankündigung über höhere Pflegeheimkosten sorgt oft für Unsicherheit. Doch eine Entgelterhöhung muss gut begründet und nachvollziehbar sein. Unsere Checkliste zeigt, welche Angaben und Fristen wichtig sind.

Checkliste: So überprüfen Sie eine Heimentgelterhöhung

Die Kosten für einen Pflegeheimplatz können sich im Laufe der Zeit verändern. Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) regelt, unter welchen Voraussetzungen Pflegeeinrichtungen ihre Entgelte anpassen dürfen. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden: 

  1. die Anpassung bei verändertem Pflege- oder Betreuungsbedarf (§ 8 WBVG)
  2. und die Erhöhung aufgrund veränderter Berechnungsgrundlagen (§ 9 WBVG).
1. Entgelterhöhung wegen eines veränderten Pflege- oder Betreuungsbedarfs

Verändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf einer Bewohnerin oder eines Bewohners, kann sich auch das Leistungsangebot und damit das zu zahlende Entgelt ändern.

Nach § 8 Absatz 1 Satz 1 WBVG muss die Einrichtung ein entsprechendes Angebot zur Anpassung der Leistungen unterbreiten, sobald sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf verändert. Das gilt sowohl bei einem höheren als auch bei einem geringeren Aufwand.

Wird das angepasste Leistungsangebot angenommen, können sich die zu zahlenden Entgelte entsprechend erhöhen oder verringern (§ 8 Absatz 1 Satz 3 WBVG).

Dabei gilt:

  • Bewohnerinnen und Bewohner können das angepasste Leistungsangebot auch nur teilweise annehmen (§ 8 Absatz 1 Satz 2 WBVG).
  • Bei Bewohnerinnen und Bewohnern, die Leistungen nach dem SGB XI (also Pflegegeld) oder Hilfe in Einrichtungen nach dem SGB XII beziehen, darf der Unternehmer den Vertrag durch einseitige Erklärung anpassen (§ 8 Absatz 2 WBVG).
  • Gemäß § 8 Absatz 3 WBVG muss das Angebot zur Vertragsanpassung schriftlich dargestellt und begründet werden. Dabei sind die bisherigen und die neu angebotenen Leistungen sowie die jeweils dafür zu entrichtenden Entgelte gegenüberzustellen.
  • § 8 Absatz 4 WBVG regelt die Ausschlussmöglichkeit für die Anpassungsverpflichtung.

Wichtig: Bewohnerinnen und Bewohner beziehungsweise Leistungsträger müssen anhand der Unterlagen nachvollziehen können, welche Leistungen sich verändern und wie sich daraus die Änderung des zu zahlenden Entgelts ergibt.

Prüfungscheck:

  • Hat sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf verändert?
  • Liegt ein schriftliches Angebot zur Anpassung der Leistungen beziehungsweise des Leistungsangebots vor?
  • Werden die bisherigen und die neu angebotenen Leistungen nachvollziehbar gegenübergestellt?
  • Sind auch die jeweils dafür zu entrichtenden bisherigen und neuen Entgelte aufgeführt?
  • Ist die Anpassung nachvollziehbar begründet?
2. Entgelterhöhung wegen veränderter Berechnungsgrundlagen

Eine andere Möglichkeit der Entgelterhöhung besteht, wenn sich die Berechnungsgrundlagen für die Heimkosten verändern. Die Heimkosten setzen sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen:

  • Pflege und Betreuung
  • Unterkunft
  • Verpflegung
  • Investitionsaufwendungen, an denen Bewohner*innen beteiligt werden.

Welche Gründe können eine Entgelterhöhung rechtfertigen?

Gestiegene Kosten für Pflege, Betreuung, Unterkunft oder Verpflegung

Beispielsweise können höhere Lohn- und Personalkosten sowie gestiegene Energie- und Lebensmittelpreise zu einer Erhöhung führen.

Ein neuer Versorgungsvertrag mit Pflegekassen oder Sozialhilfeträgern

Wird ein neuer Versorgungsvertrag abgeschlossen, dürfen die dadurch veränderten Pflegesätze weitergegeben werden.

Erhöhte Preise für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler

Die Erhöhungen müssen allerdings angemessen sein und dürfen nicht willkürlich erfolgen.

Ob eine Erhöhung angemessen ist, lässt sich unter Umständen durch einen Preisvergleich mit anderen vergleichbaren Einrichtungen beurteilen. Außerdem können die Kalkulationsunterlagen der Einrichtung geprüft werden. Bewohnerinnen und Bewohner haben einen Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in diese Unterlagen.

Gestiegene Investitionskosten

Investitionskosten sind finanzielle Aufwendungen, die beispielsweise entstehen durch:

  • Umbau- oder Ausbaumaßnahmen,
  • Modernisierungen oder Instandhaltungen am Gebäude,
  • Maßnahmen an technischen Anlagen,
  • Maßnahmen an allgemeinen Einrichtungsgegenständen oder Fahrzeugen,
  • behördliche Auflagen oder gesetzliche Vorgaben.

Investitionskosten dürfen nur umgelegt werden, wenn die zugrunde liegenden Maßnahmen für den Betrieb der Einrichtung erforderlich und sowohl die Investition als auch die daraus resultierende Erhöhung angemessen sind. Luxussanierungen und bereits öffentlich geförderte Kosten dürfen nicht auf die Bewohnerinnen und Bewohner umgelegt werden.

Sind alle Voraussetzungen für eine wirksame Entgelterhöhung erfüllt? 

Die Mitteilung über die Entgelterhöhung muss folgende Angaben enthalten:

  • Schriftliche Mitteilung: Die Einrichtung muss schriftlich mitteilen, dass das Entgelt erhöht werden soll.
  • Erhöhungsbetrag: Es muss angegeben werden, um welchen Betrag sich das Entgelt erhöht.
  • Zeitpunkt: Die Mitteilung muss benennen, ab wann das neue Entgelt verlangt werden soll.
  • Begründung: Die Einrichtung muss die Entgelterhöhung nachvollziehbar begründen.

Die Begründung muss alle Entgeltpositionen aufführen, für die sich Kostensteigerungen ergeben. Außerdem müssen die bisher vereinbarten und die neuen, erhöhten Entgeltbestandteile gegenübergestellt werden. Auch der Umlagemaßstab muss angegeben werden, damit nachvollziehbar ist, wie die einzelnen Kostensteigerungen auf die Bewohnerinnen und Bewohner verteilt werden.

Weitere formale Voraussetzungen:

  • Frist: Die Mitteilung über die beabsichtigte Entgelterhöhung muss den Bewohnerinnen und Bewohner mindestens vier Wochen vor dem Tag zugehen, ab dem die Erhöhung wirksam werden soll.
  • Zustimmung: Die Einrichtung muss die Zustimmung zur Entgelterhöhung einholen. Wird diese nicht erteilt, kann beziehungsweise muss das Unternehmen die Zustimmung einklagen. Dem Ankündigungsschreiben liegt häufig bereits eine vorgefertigte Zustimmungserklärung bei.
  • Unterschrift und Signatur: Auch auf die erforderliche Unterschrift beziehungsweise Signatur ist zu achten.
  • Sonderkündigungsrecht: Eine Entgelterhöhung begründet ein Sonderkündigungsrecht für die Bewohnerinnen und Bewohner.

Eine Ankündigung ist noch keine wirksame Entgelterhöhung

Kündigt eine Einrichtung an, dass sie ihre Preise beziehungsweise Entgelte erhöhen möchte und sich deshalb noch in Verhandlungen mit Pflegekassen und Sozialhilfeträgern befindet, handelt es sich zunächst nur um eine Ankündigung. Das gilt auch dann, wenn die Einrichtung bereits den voraussichtlichen Erhöhungsbetrag nennt.

Eine solche Ankündigung ist noch keine Mitteilung über eine konkrete Entgelterhöhung im Sinne des § 9 WBVG.

Trotzdem sollten Bewohnerinnen und Bewohner und Angehörige aufmerksam bleiben: Nach erfolgreichen Verhandlungen können Einrichtungen Entgelterhöhungen auch rückwirkend verlangen.

Deshalb empfiehlt es sich:

  • Rücklagen für mögliche Nachzahlungen zu bilden.
  • Bereits mit dem Ankündigungsschreiben Anträge beim zuständigen Sozialamt zu stellen.

So können sich Bewohnerinnen und Bewohner frühzeitig auf mögliche zusätzliche finanzielle Belastungen einstellen.

Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.