Marktcheck: Unzulässige Kündigungsklauseln bei jedem siebten Unternehmen

Stand: 23. Oktober 2023

Seit März 2022 gelten verbraucherfreundlichere Regelungen zu verkürzten Kündigungsfristen und Laufzeitregelungen. In einer gemeinsamen Aktion haben die Verbraucherverbände jetzt über 800 Unternehmen überprüft. Jedes siebte hält sich in seinen AGB nicht an die neuen gesetzlichen Vorgaben.

Das Wichtigste in Kürze:

  • In einem Marktcheck haben die Verbraucherzentalen, der VerbraucherService Bayern und der Verbraucherzentrale Bundesverband bundesweit über 800 Firmen überprüft, ob sie in ihren AGB die Vorgaben des Gesetzes für faire Verbraucherverträge auch umsetzen.
  • Jeder siebte Anbieter gibt in seinen AGB unwirksame Laufzeitverlängerungen oder falsche Kündigungsklauseln an.
  • Insgesamt stellten die Verbraucherzentralen 167 Verstöße bei 116 Unternehmen fest.
  • Die Verbraucherzentralen haben diese Unternehmen abgemahnt. Falls nötig, verklagen die Verbraucherzentralen die Unternehmen.

Was hat sich für Verbraucher:innen durch das neue Gesetz verbessert?

Bevor das Gesetz für faire Verbraucherverträge im März 2022 in Kraft trat, waren Sie als Verbraucher:in länger an Verträge gebunden. Wenn Sie etwa die Kündigungsfrist nach der Mindestlaufzeit von 2 Jahren verpasst hatten, mussten Sie ein weiteres Jahr die Monatsbeiträge zahlen.

Seit März 2022 sind sie nicht mehr so lange gebunden. Sie können Verträge, etwa mit Ihrem Handyanbieter, Energieversorger oder Ihrem Fitnessstudio, nach Ablauf der Mindestvertragszeit nun mit einer Frist von einem Monat kündigen.

Welche Mängel haben die Verbraucherzentralen festgestellt?

Unter anderem in diesen Bereichen prüften die Verbraucherzentralen die AGB im Hinblick auf Verstöße:

  • Strom- und Gas,
  • Telekommunikation,
  • Streamingdienste und Spielekonsolenhersteller,
  • Partnerbörsen und Datingplattformen,
  • Fitnessstudios,
  • Carsharing sowie
  • digitale Dienstleistungen.
     

In ihrem Marktcheck stellten sie fest, dass viele AGB nicht der aktuellen Rechtslage entsprachen – sowohl, was die verkürzten Kündigungsfristen betrifft als auch Vertragsverlängerungen. So stand in manchen AGB, dass sich ein Vertrag stillschweigend um einen bestimmten Zeitraum verlängert. In anderen AGB betrug die Kündigungsfrist mehr als einen Monat. Beides ist unzulässig.  

Diese Bereiche fielen durch die meisten ungültigen AGB-Klauseln auf:

  • 35 Prozent bei Abonnements für Kleidung und Bedarfsgegenstände,
  • 34 Prozent bei Partnerbörsen und Dating,
  • 27 Prozent bei Fitnessstudios und Tanz- oder Fitnesskursen.

So gingen die Verbraucherzentralen gegen die Verstöße vor

Bei den über 800 untersuchten Unternehmen entdeckten die Verbraucherzentralen bei 828 relevanten Unternehmens-AGB bei 116 Unternehmen insgesamt 167 Verstöße. Die betreffenden Firmen wurden abgemahnt. Über die Hälfte der abgemahnten Anbieter waren einsichtig und haben inzwischen die AGB geändert. Zudem gaben Sie eine Unterlassungsserklärung ab.

Gegen 2 Anbieter haben die Verbraucherzentralen Klage eingereicht. Gegen einen weiteren haben sie eine einstweilige Verfügung erlassen. Bei 31 Unternehmen sind die Verfahren noch nicht abgeschlossen oder es werden weitere rechtliche Schritte geprüft.

Wie kann ich mich als Betroffene:r verhalten?

Sie müssen sich als Verbraucher:in keine Sorgen machen: Wenn Sie Ihren Vertrag nach dem 1. März 2022 geschlossen haben, sind Sie rechtlich gesehen auf der sicheren Seite. Seitdem können Sie Verträge nach Ablauf der Mindestlaufzeit monatlich kündigen. Und zwar unabhängig davon, was in den Geschäftsbedingungen des Anbieters steht: Klauseln zu Vertragsverlängerungen oder anderen Kündigungsfristen sind unwirksam und haben somit keine Wirkung.

Häufig kommt es aber vor, dass Anbieter auf ihre Geschäftsbedingungen verweisen und dadurch Verbraucher:innen verunsichern. Lassen Sie sich nicht einschüchtern! Wenden Sie sich notfalls an eine Verbraucherzentrale in Ihrer Nähe und holen Sie sich unabhängigen Rat.

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