Greenwashing im Gartenhandel: Verbraucherzentrale gewinnt Klage gegen Hornbach

Pressemitteilung vom 30. Juli 2026

Gericht setzt klare Grenzen für irreführende Pflanzenwerbung: Hornbach darf bestimmte Pflanzen nicht länger mit irreführenden Umweltversprechen bewerben. Die Verbraucherzentrale Sachsen erzielt damit ein Urteil mit Signalwirkung für den Gartenhandel.

Hornbach darf bestimmte Pflanzen künftig nicht mehr mit Umweltversprechen bewerben, die einen besonderen ökologischen Nutzen vortäuschen. Das hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken mit Urteil vom 23. Juli 2026 (Az. 4 UKl 3/25) bestätigt und damit der Auffassung der Verbraucherzentrale Sachsen Recht gegeben. Die Entscheidung setzt ein wichtiges Signal für die gesamte Branche.

Bewerbung als „Naturschutzhecke“ oder „heimisch“ ist unzulässig

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine beanstandete Werbung in einem Hornbach-Gartenmarkt in Dresden, die der Verbraucherzentrale Sachsen gemeldet wurde. Betroffen sind unter anderem Gemeiner Bocksdorn (Lycium barbarum), Schmetterlingsflieder (Buddleja davidii) und Apfelrose (Rosa rugosa). Solange diese Pflanzen auf der Gesamtartenliste der in Deutschland wild lebenden gebietsfremden Gefäßpflanzen des Bundesamtes für Naturschutz als potenziell invasiv geführt werden, ist eine Bewerbung als „Naturschutzhecke“ oder „heimisch“ unzulässig. Das Goldglöckchen (Forsythia intermedia) darf zudem nicht als „Vogelschutzhecke“ vermarktet werden.

Nach Auffassung des Gerichts erwarten Verbraucherinnen und Verbraucher bei einer als „Naturschutzhecke“ deklarierten Bepflanzung einen besonderen Beitrag zum Naturschutz. Die beworbenen Pflanzen verfügen jedoch nicht über den hervorgehobenen ökologischen Mehrwert, den die Begriffe vermitteln. 
Auch die vermeintlichen Vorteile für Bienen und Vögel beim Goldglöckchen waren objektiv nicht zutreffend. Zudem handelt es sich aus naturschutzfachlicher Sicht bei keiner der Pflanzen um eine heimische Art. 

Verbraucher erwarten zu Recht echte ökologische Vorteile

„Umweltversprechen sind kein Marketing-Spielraum. Wer mit Begriffen wie ,Naturschutzhecke‘ oder ,Vogelschutzhecke‘ wirbt und diese mit Bildern von Bienen oder anderen Tieren verbindet, schafft bei Verbraucher*innen klare Erwartungen an einen besonderen ökologischen Nutzen“, sagt Stefanie Siegert von der Verbraucherzentrale Sachsen. „Viele Menschen möchten ihren Garten möglichst naturnah gestalten und suchen gezielt nach Pflanzen, die einen Beitrag für Insekten und Vögel leisten. Sie müssen sich darauf verlassen können, dass Werbeaussagen halten, was sie versprechen.“

Urteil mit Signalwirkung für den Gartenhandel

Die Verbraucherzentrale Sachsen sieht in dem Urteil eine wegweisende Entscheidung für die gesamte Branche. Baumärkte, Gartencenter und Pflanzenhändler müssen Umwelt- und Naturschutzversprechen künftig besonders sorgfältig prüfen. „Greenwashing hat auch im Gartenhandel klare rechtliche Grenzen“, so Stefanie Siegert.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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