Vorsorge: Nicht nur die Bestattung planen – auch das Geld absichern
Eine Bestattungsvorsorge soll Angehörige entlasten und Sicherheit geben. Doch auch das eingezahlte Geld sollte geschützt sein. Die Verbraucherzentrale Sachsen erklärt, warum eine treuhänderische Absicherung sinnvoll ist und welche Fragen vor Vertragsabschluss wichtig sind.
Wer die eigene Bestattung frühzeitig regelt, möchte Angehörige später finanziell und organisatorisch entlasten. Doch was passiert mit dem Geld, das dafür Jahre zuvor an ein Bestattungsunternehmen gezahlt wurde, wenn der Bestatter verstirbt oder sein Unternehmen nicht mehr besteht? Ein aktueller Fall aus Auerbach zeigt, welche Probleme entstehen können, wenn das für die eigene Bestattung eingezahlte Geld nicht treuhänderisch abgesichert ist.
Eine Kundin aus Auerbach hatte mit einem örtlichen Bestattungsunternehmen einen sogenannten „Vorsorgevertrag mit Vollmacht zu Bestattungsauftrag“ für ihre spätere Bestattung abgeschlossen und hierfür Geld überwiesen. Ein separater Treuhandvertrag wurde offenbar nicht abgeschlossen. Nach dem Tod des Inhabers steht nun die Frage im Raum, wo sich das eingezahlte Geld befindet und welche Ansprüche die Kundin geltend machen kann.
Vorsorgevertrag und Geldabsicherung sind zwei verschiedene Dinge
„Ein Bestattungsvorsorgevertrag regelt in erster Linie, welche Leistungen im späteren Todesfall erbracht werden sollen und soll oft die Angehörigen vor der finanziellen Belastung schützen. Die finanzielle Absicherung kann jedoch unterschiedlich gestaltet sein. Die Frage, wie das dafür eingezahlte Geld abgesichert ist, muss davon getrennt betrachtet werden“, erklärt Heike Teubner, Beratungsstellenleiterin in Auerbach.
Bei einer Treuhandlösung wird das Vorsorgekapital getrennt vom Vermögen des Bestattungsunternehmens treuhänderisch verwaltet. Dadurch soll das Geld auch dann geschützt bleiben, wenn der Bestatter verstirbt oder das Unternehmen nicht mehr weitergeführt wird.
Fehlt eine solche treuhänderische Absicherung, können für Verbraucherinnen und Verbraucher erhebliche Unsicherheiten entstehen. Das zeigt sich auch im Fall der Auerbacher Verbraucherin: Nachdem sie erfahren hatte, dass der von ihr beauftragte Bestatter verstorben ist und das Unternehmen nicht mehr existiert, steht sie nun vor zahlreichen offenen Fragen: An wen kann sie sich wenden? Wer ist für die vereinbarten Bestattungsleistungen zuständig? Was geschieht mit dem bereits gezahlten Geld? Und wie kann sie ihre Ansprüche geltend machen?
Vor der Unterschrift: Wie ist das Geld abgesichert?
Wer mehrere Tausend Euro für die eigene Bestattung zurücklegt, sollte nicht nur klären, welche Leistungen der Bestatter später erbringen soll, sondern auch, was mit dem eingezahlten Geld geschieht.
Wichtige Fragen sind insbesondere:
- Wird das Geld auf einem Treuhandkonto verwahrt?
- Wer ist der Treuhänder?
- Ist das Vorsorgekapital vom Vermögen des Bestattungsunternehmens getrennt?
- Welchen Nachweis über die eingezahlte Summe und deren Absicherung erhalten Kundinnen oder Kunden?
- Was geschieht mit dem Geld, wenn der Bestatter stirbt, das Unternehmen aufgibt oder wirtschaftliche Schwierigkeiten bekommt?
Auch der Bundesverband Deutscher Bestatter weist darauf hin, dass eine Treuhandeinlage der finanziellen Absicherung der Bestattung dient und vom Vermögen des Bestatters getrennt sein soll.
„Eine Bestattungsvorsorge soll Sicherheit schaffen und Angehörige später entlasten. Dazu gehört aus unserer Sicht nicht nur die individuelle Planung der Bestattung, sondern auch eine nachvollziehbare und möglichst geschützte Verwahrung des dafür zurückgelegten Geldes“, so Heike Teubner.
Die Verbraucherzentrale Sachsen bietet zu Fragen der Bestattungsvorsorge sowie zu Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen nach Terminvereinbarung fachkundige Beratung an.
Terminvereinbarungen sind online oder unter 0341 696 2929 möglich.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.