Fragen und Antworten zum Basiskonto

Stand:
Alle Verbraucher:innen mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU haben Anspruch auf ein Konto, um damit Zahlungsvorgänge für private Zwecke durchzuführen. Jedes Kreditinstitut ist entsprechend verpflichtet, mit Ihnen einen Basiskonto-Vertrag abzuschließen, wenn Sie berechtigt sind.
Ein Mensch steckt eine EC-Karte in einen Geldautomat

Das Wichtigste in Kürze:

  • Alle Verbraucher:innen haben Anspruch auf eine Basiskonto - auch Obdachlose, Asylsuchende und Geduldete.
  • Sie dürfen das Basiskonto nur für private Zwecke nutzen, nicht für gewerbliche.
  • Den Antrag stellen Sie schriftlich beim gewünschten Institut.
  • Ein Basiskonto ist nicht unbedingt kostenfrei. Die Entgelte müssen aber angemessen sein.

 

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Wer hat Anspruch auf ein Basiskonto?

Alle Verbraucher:innen, explizit auch Obdachlose, Asylsuchende und Geduldete. Möchten Sie dagegen ein Konto überwiegend für gewerbliche Zwecke nutzen, auch wenn dies nebenberuflich geschieht, haben Sie keinen Anspruch auf ein Basiskonto.

Muss jedes Geldinstitut ein Basiskonto einrichten?

Alle Institute, die Zahlungskonten für Verbraucher:innen anbieten, müssen auch Basiskonten einrichten. Dies gilt für Sparkassen, Volksbanken, Geschäftsbanken und auch reine Onlinebanken, die Girokonten für Verbraucher:innen führen. Nicht verpflichtet sind dagegen reine Bürgschaftsbanken, Depotbanken und Teilzahlungsinstitute oder Förderbanken der Länder und des Bundes.

Wie bekomme ich das Basiskonto?

Sie müssen einen Antrag beim gewünschten Institut stellen. Hierzu sollten Sie das im Gesetz vorgesehene Formular verwenden. Den Vordruck müssen Ihnen Bank oder Sparkasse zur Verfügung stellen, auch online.

Darüber hinaus müssen Sich sich persönlich identifizieren. Dafür zeigen Sie Ihren Pass oder Personalausweis vor, wenn Sie den Antrag einreichen. Bei Asylsuchenden reicht der amtliche Ankunftsnachweis, bei Geduldeten der Duldungsbescheid.

Das Institut muss die Eröffnung des Basiskontos innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Abgabe des Antrages ermöglichen.

Basiskonto eröffnen

Was kann das Basiskonto?

Das Basiskonto muss grundlegende Funktionen bieten. Diese Mindestfunktionen sind:

  • Bareinzahlungen und Barauszahlungen,
  • Ausführung von Lastschriften,
  • Überweisungen und Daueraufträge,
  • Zahlungsvorgänge mittels einer Zahlungskarte.

Diese Zahlungsdienste müssen Ihnen so zur Verfügung stehen wie anderen private Kund:innen auch. Können Kund:innen der Bank oder Sparkasse z.B. ein Konto online führen, so muss das Institut dies auch für das Basiskonto anbieten.

Gibt es auch Basiskonten mit Dispo (Überziehungsmöglichkeit)?

Das jeweilige Institut ist nicht verpflichtet, Ihnen einen Dispositionskredit bei Kontoüberziehung einzuräumen. Sie können aber auch bei einem Basiskonto (freiwillig) einen Dispokredit zwischen Ihnen und dem Geldinstitut vereinbaren.

Was kostet ein Basiskonto?

Ein Basiskonto muss nicht kostenfrei angeboten werden. Feste Beträge oder Höchstgrenzen sind allerdings nicht gesetzlich geregelt. Entgelte müssen gemäß Paragraf 41 Absatz 2 ZKG aber "angemessen" sein und sich am Nutzer:innenverhalten orientieren.

Dabei sollten die Entgelte nach Auffassung der Verbraucherzentralen keinesfalls höher sein als die Kosten, die das Institut für normale Privat-/Gehaltskonten verlangt. Bietet das Institut zum Beispiel ein günstiges "Onlinekonto" an, müssen Sie auf Wunsch auch ein solches Konto als Basiskonto bekommen.

Letztlich bestimmen mangels konkreter gesetzlicher Vorgaben bislang Gerichte die „Angemessenheit“. Dies ist inzwischen grundsätzlich durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 2020 (XI ZR 119/19) geschehen: in dem Fall beurteilte der Bundesgerichtshof eine Entgeltklausel der Deutschen Bank für das Basiskonto in Höhe von 8,99 Euro zuzüglich weiterer Kosten für unzulässig.

In der Begründung formuliert der Bundesgerichtshof dabei neben den gesetzlichen Maßstäben „marktübliches Entgelt“ und „Nutzerverhalten“ noch weitere konkretisierte Grundregeln:

  1. Ein Basiskonto-Entgelt ist jedenfalls unangemessen, wenn es Kostenbestandteile enthält, die nicht oder nicht nur auf das Basiskonto umgelegt werden dürfen.
  2. Der Anspruch auf ein funktionierendes Zahlungskonto, gerade auch für einkommensarme Verbraucher:innen, darf nicht durch abschreckend hohe Entgelte unterlaufen werden.
     

Weichen die Kosten des Basiskontos von denen der allgemein angebotenen Girokontomodelle für Privatkund:innen ab? Berücksichtigen sie Ihr  Nutzer:innenverhalten (z.B. Onlinebanking) nicht? Dann lassen Sie dies in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen gerne überprüfen.

Sie können sich dann auch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beschweren. Die Aufsichtsbehörde kann nach eigener Aussage  das Kreditinstitut anweisen,  die Entgelte anzupassen, wenn die Preisgestaltung unangemessen ist.

Als weiteres Mittel der Rechtsdurchsetzung ist grundsätzlich neben einer Klage auch die Einleitung eines Ombudsmannverfahrens möglich.

Nach dem oben genannten BGH-Urteil bestehen nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW für Basiskonto-Inhaber Erstattungsansprüche für zuviel gezahlte Entgelte:

  • Basiskonto bei der Deutschen Bank AG

    Der BGH hat die bis 30. Juni 2020 gültige Entgeltklausel für ein Basiskonto bei der Deutschen Bank ausdrücklich für unwirksam erklärt. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum ZKG (BT-Drs. 18/7204, S. 86) bleibt bei unwirksamer Entgeltklausel der Basiskontovertrag an sich wirksam, allerdings ohne Entgeltvereinbarung. Im Ergebnis muss ein Kreditinstitut dann die Zahlungsdienste beim Basiskonto ausdrücklich unentgeltlich erbringen.

    Basiskonto-Inhaber:innen können also bereits abgerechnete und bezahlte Konto-Entgelte von der Deutschen Bank AG zurückverlangen.

    Ihre Erstattungsansprüche können Sie mithilfe unseres Musterbriefs geltend machen.
     
  • Basiskonto bei anderen Banken / Sparkassen

    Basiskonto-Inhaber:innen,
  • deren Basiskonto wesentlich teurer ist als das Privatgirokonto, das die Bank anbietet (mit vergleichbaren Leistungen/Nutzer:innenverhalten)

UND

  • bei denen die monatlichen Kosten für das Basiskonto außerdem höher sind als 6,45 Euro

können auf Basis des BGH-Urteils nach Auffassung der Verbraucherzentralen ebenfalls geltend machen, dass die zugrunde liegende Entgeltklausel unwirksam ist.

Der Wert von 6,45 Euro wurde gemäß dem BGH-Urteil als durchschnittlicher Preis eines Basiskontos entnommen. Er ergab sich aus dem Vergleich des Basiskontos der Deutschen Bank mit den Kosten für Basiskonten bei 32 anderen Kreditinstituten.

Treffen diese beiden Punkte für Sie zu, nutzen Sie unseren Musterbrief. Bestehen Sie darauf, dass die Entgeltklausel angepasst und zu viel geleistete Entgelte erstattet werden.

Was mache ich, wenn das Institut sich nach dem Antrag auf Eröffnung eines Basiskontos nicht mehr meldet?

Entscheidet das Institut nicht innerhalb von zehn Geschäftstagen nach dem Antrag über die Kontoeröffnung, können Sie sich an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Aufsichtsbehörde wenden. Die BaFin kann die Kontoeröffnung anordnen, also bestimmen, dass das gewünschte Institut das Konto einrichtet. Um die Überprüfung zu beantragen, können Sie das gesetzlich vorgesehene Formular nutzen.

Kann die Eröffnung eines Basiskontos abgelehnt werden?

Die Ablehnung einer Kontoeröffnung ist nur noch aus folgenden Gründen zulässig:

  • ein Basiskonto oder ein Konto mit vergleichbaren Funktionen ist vorhanden und tatsächlich nutzbar.
  • der oder die Antragsteller:in ist innerhalb der letzten drei Jahre wegen einer vorsätzlichen Straftat zum Nachteil des Instituts, dessen Mitarbeiter:innen oder Kund:innen verurteilt worden. Die Straftat muss im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen.
  • der oder die Antragsteller:in hatte in der Vergangenheit bereits ein Basiskonto bei der diesem Institut, das aber innerhalb des letzten Jahres gekündigt wurde, weil er das Basiskonto vorsätzlich für gesetzwidrige Zwecke genutzt hat.
  • das Institut kann seine Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz oder dem Kreditwesengesetz nicht erfüllen, etwa, wenn der oder die Antragsteller:in sich nicht ausweist. Zur persönlichen Identifizierung ist nämlich die Vorlage eines amtlichen Passes oder Personalausweises notwendig. Bei Asylsuchenden reicht der amtliche Ankunftsnachweis aus, bei Geduldeten der Duldungsbescheid.
  • der oder die Antragsteller:in hatte in der Vergangenheit bereits ein Basiskonto bei dieser Bank, das aber innerhalb des letzten Jahres gekündigt wurde, weil der oder die Antragsteller:in die Gebühren für die Kontoführung über eine Zeit von mehr als drei Monaten nicht gezahlt hat und dieser Zahlungsrückstand mehr als 100 Euro betrug.

Weitere Gründe für eine Ablehnung sieht das Gesetz nicht vor. Insbesondere darf die Kontoeröffnung nicht wegen fehlender Bonität oder schlechter Schufa verweigert werden.

Ein Konto ist vorhanden. Muss ein anderes Institut ein Basiskonto eröffnen?

Wenn Sie das vorhandene Konto voll nutzen können, muss ein anderes Bankinstitut kein neues Basiskonto eröffnen. Anders sieht es aus, wenn Sie das Konto nicht nutzen können. Dann muss das neue Institut die Eröffnung eines Basiskontos binnen 10 Geschäftstagen ermöglichen.

Gründe dafür können sein:

  • das Institut, welches das bisherige Konto führt, verrechnet bei Geldeingängen eigene Forderungen,
  • das bisherige Konto ist von Ihnen oder dem Institut gekündigt worden,
  • Sie wurden über die "Schließung" des bisherigen Kontos informiert.

Ein vorhandenes Konto (zum Beispiel ein Guthabenkonto) hat nicht die Mindestfunktionen eines Basiskontos. Kann das kontoführende Institut die Umwandlung in ein Basiskonto ablehnen?

Im Vergleich zu anderen Kontomodellen sind gerade Guthabenkonten in ihrem Leistungsumfang oft eingeschränkt. Manchmal ist schon das Zahlen mittels Karte nicht möglich.

Ein Konto, das einen geringeren Leistungsumfang als ein Basiskonto hat, etwa kein Online-Banking oder keine Zahlkarte, ist nach Ansicht der Verbraucherzentralen so zu behandeln, als wäre gar kein Konto vorhanden. Dann haben Sie Anspruch auf Einrichtung eines neuen Basiskontos - bei der eigenen Hausbank oder bei jedem anderen Institut.

Um an den erweiterten Leistungsumfang eines Basiskontos zu kommen, reicht es aus, beim eigenen Institut ein neues Basiskonto zu beantragen. die Verbraucherzentralen erwarten, dass die Institute im eigenen Interesse die Umwandlung eines vorhandenen Guthabenkontos in ein Basiskonto anbieten werden.

Was mache ich, wenn das Institut eine Kontoeröffnung ablehnt?

In diesem Fall wenden Sie sich an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Dazu gibt es ein gesetzlich vorgesehenes Formular. Das Verfahren ist kostenlos.

Stellt die BaFin fest, dass das Institut die Kontoeröffnung zu Unrecht abgelehnt hat, kann sie anordnen, dass nun ein Konto eingerichtet wird.
Auch eine Klage vor dem zuständigen Landgericht oder der Weg zu einer Schlichtungsstelle ist alternativ möglich. Das Verfahren vor der BaFin dürfte aus Sicht der Verbraucherzentralen am effektivsten und kostengünstigsten sein.

Was mache ich, wenn die Aufsichtsbehörde dem Institut bei der Ablehnung einer Kontoeröffnung Recht gibt?

Hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) es abgelehnt, eine Kontoeröffnung anzuordnen, weil sie die Gründe des Instituts für berechtigt hielt, so können Sie gegen die BaFin Klage vor dem zuständigen Landgericht erheben. Das dürfte nur in Ausnahmefällen ratsam sein.

Kann das Basiskonto auch als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt werden?

Ja. Hier gilt allerdings der Grundsatz, dass jeder nur ein P-Konto führen darf! Das alte, bisherige Konto darf die P-Konto-Funktion nicht mehr haben, wenn das neue Basiskonto in ein (neues) P-Konto umgewandelt werden soll. Ansonsten kann aber jedes Basiskonto sofort mit P-Konto-Funktion beantragt werden.

Ein Pfändungsschutzkonto ist vorhanden. Muss ein anderes Institut ein Basiskonto eröffnen?

In der Regel nicht. Durch den Pfändungsschutz ist grundsätzlich gewährleistet, das Pfändungsschutzkonto tatsächlich zu nutzen. Nach den gesetzlichen Vorgaben fehlt es damit an einem Grund, ein neues Basiskonto einzurichten.

Es kann jedoch vorkommen, dass das Pfändungsschutzkonto nur eingeschränkt genutzt werden kann - zum Beispiel, wenn das kontoführende Institut Verrechnungen mit eigenen Forderungen vornimmt. Dann muss auch ein anderes Institut ein Basiskonto einrichten.

Ab dem 1. Dezember 2021 sind P-Konten aber gesetzlich vor Verrechnungen geschützt, so dass Sie dort über das pfändungsfreie Guthaben jedenfalls verfügen können. Die Eröffnung eines Basiskontos bei einem anderen Kreditinstitut ist dann weder notwendig noch möglich, da ein funktionierendes Zahlungskonto bereits vorhanden ist.

Schließlich können Sie Ihr bisheriges P-Konto auch kündigen. Weisen Sie dem neuen Institut die Kündigung nach (zum Beispiel durch Vorlage des Kündigungsschreibens und eines Rückscheines), muss das Institut die Eröffnung eines Basiskontos binnen zehn Geschäftstagen ermöglichen.

Kann ich das Basiskonto kündigen?

Sie können jederzeit kündigen. Die Bank oder Sparkasse darf nur in Ausnahmefällen aus folgenden Gründen kündigen, und zwar wenn

  • der oder die Kontoinhaber:in eine Straftat zu Lasten des Bankinstituts, dessen Mitarbeiter:innen oder Kund:innen begangen hat.
  • die Kosten für die Kontoführung über einen Zeitraum von drei Monaten nicht gezahlt wurden, dabei ein Betrag von mindestens 100 Euro aufgelaufen ist und voraussichtlich weitere Rückstände auflaufen werden.
  • das Konto für Zwecke genutzt wird, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen.
  • der oder die Kontoinhaber:in bei der Kontoeröffnung falsche Angaben gemacht hat.

Aus folgenden weiteren Gründen darf die Bank das Konto kündigen, wenn sie diese Gründe im Vertrag vereinbart hatte - und zwar, wenn

  • das Konto mehr als 24 Monate nicht genutzt wurde,
  • der oder die Kontoinhaber:in nicht mehr zum berechtigten Personenkreis gehört,
  • der oder die Kontoinhaber:in ein weiteres voll nutzbares (Basis)Konto eröffnet hat,
  • der oder die Kontoinhaber:in eine für alle geltende AGB-Änderung nach Paragraf 675g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abgelehnt hat.

Weitere Kündigungsgründe sieht das Gesetz nicht vor. Vor allem darf die Kündigung nicht wegen fehlender Bonität oder schlechter Schufa ausgesprochen werden.

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Der vzbv führt die Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) nicht weiter. Kund:innen können die ihnen zustehenden Zinsen nun einfordern.