Pflicht zur Angabe des Grundpreises ermöglicht direkten Preisvergleich

Stand: 11. Juni 2025

Um einen Preisvergleich zu ermöglichen, sind die Händler überwiegend verpflichtet, neben dem Endpreis auch den Grundpreis (Preis Kilogramm oder Liter) anzugeben.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Händler sind grundsätzlich verpflichtet, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis anzugeben, wenn sie Waren in Fertigpackungen (z.B. auch eingeschweißtes Frischfleisch), offenen Packungen (z.B. Früchte im Körbchen) oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung anbieten.
  • Seit dem 28. Mai 2022 gilt in diesen Fällen als Maßeinheit für den Grundpreis einheitlich nur noch 1 Kilogramm oder 1 Liter (bzw. 1 Kubikmeter, 1 Quadratmeter oder 1 Meter). Die Ausnahme, dass bei Packungen bis 250 Gramm oder 250 Milliliter der Grundpreis auch pro 100 Gramm oder 100 Milliliter angegeben werden darf, gibt es nicht mehr.
  • Der Grundpreis muss unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein.
  • Von der Grundpreispflicht gibt es einige Ausnahmen. Zum Beispiel für Waren, die ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter haben. Auch Waren, die in Getränke- oder Verpflegungsautomaten angeboten werden, brauchen keine Grundpreisangabe. Verzichtet werden kann auf den Grundpreis auch, wenn er mit dem Gesamtpreis identisch ist.

Der Grundpreis

Als Grundpreis bezeichnet man den Preis der Ware je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm oder 1 Liter. bzw. 1 Kubimeter, 1 Quadratmeter oder 1 Meter der Ware. Der Grundpreis dient dazu, die Preise verschiedener Produkte in unterschiedlichen Packungsgrößen und Füllmengen besser vergleichen zu können.

Die Produkte mit erforderlicher Grundpreisangabe

Händler müssen den Grundpreis grundsätzlich dann angeben, wenn Waren in Fertigpackungen (dazu zählt auch eingeschweißtes Frischfleisch), offenen Packungen (beispielsweise Früchte im Körbchen) oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen oder Fläche angeboten werden. Allerdings gibt es einige Ausnahmen. Diese sind in § 4 Abs. 3 der Preisangabenverordnung geregelt.

Bei loser Ware, die nach Gewicht, Volumen oder Länge angeboten wird, muss nur der Grundpreis und kein Gesamtpreis angegeben werden. Als Mengeneinheit kann in diesen Fällen neben 1 Kilogramm oder 1 Liter auch auf die Mengeneinheit 100 Gramm oder 100 Milliliter zurückgegriffen werden.

Die Art der Grundpreisangabe

Der Grundpreis muss unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben werden. 

Die Produkte ohne erforderliche Grundpreisangabe

Keine zusätzliche Grundpreisangabe wird verlangt, wenn die Ware

  • über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder Milliliter verfügt
  • verschiedenartige Erzeugnisse enthält, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind (zum Beispiel Geschenkpackungen, die aus einem Stück Seife und einem Fläschchen Eau de Toilette bestehen)
  • von kleinen Einzelhandelsgeschäften (z.B. Kioske oder Marktstände) sowie kleinen Direktvermarktern (z.B. Hofläden oder Winzerbetriebe) angeboten wird, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt; es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird
  • im Rahmen einer Dienstleistung, das heißt zum Beispiel in Restaurants oder Kantinen, angeboten wird,
  • in Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten wird

Ebenfalls nicht nötig ist die zusätzliche Grundpreisangabe bei folgenden Produkten:

  • Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm
  • kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen
  • Parfüms und parfümierten Duftwässern, die mindestens 3 Volumenprozent (Vol.-%) Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Äthylalkohol enthalten

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