„Grün“ muss künftig belegbar sein

Pressemitteilung vom 21. September 2026

Umweltversprechen sollen Orientierung bieten. Doch häufig bleibt unklar, was tatsächlich hinter solchen Aussagen steckt. Ab dem 27. September 2026 gelten neue gesetzliche Regeln für Umweltwerbung. Mit vagen Umweltversprechen und fragwürdigen Nachhaltigkeitssiegeln soll damit Schluss sein.

Umweltleistung muss nachweisbar sein

Die neuen Vorgaben gehen auf die EU-Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“ (EmpCo) zurück. Deutschland hat die Richtlinie inzwischen in nationales Recht umgesetzt. Unternehmen müssen Umweltversprechen künftig konkreter belegen. Allgemeine Aussagen wie „grün“ oder „umweltfreundlich“ sind nur zulässig, wenn eine entsprechende hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann. Andernfalls muss der konkrete Umweltvorteil klar benannt werden. 
Auch bestimmte Werbepraktiken werden künftig ausdrücklich untersagt. Dazu gehören insbesondere:

  • Nachhaltigkeitssiegel ohne anerkanntes Zertifizierungssystem oder staatliche Grundlage.
  • Umweltaussagen über ein gesamtes Produkt oder Unternehmen, wenn der beworbene Vorteil tatsächlich nur einen Teil betrifft.
  • Bestimmte produktbezogene Aussagen wie „klimaneutral“ oder „CO₂-neutral“, wenn die behauptete Klimawirkung allein oder maßgeblich durch den Ausgleich von Treibhausgasemissionen erreicht werden soll.
  • Versprechen über künftige Umweltleistungen, wenn dafür kein konkreter, nachvollziehbarer und überprüfbarer Umsetzungsplan vorliegt.

„Entscheidend ist also auch, welchen Gesamteindruck eine Werbung vermittelt und ob dieser durch belastbare Informationen gedeckt ist“, erklärt Niklas Zehrfeld, Referent für Rechtsdurchsetzung und Finanzdienstleistungen der Verbraucherzentrale Sachsen.

Wenn Naturwerbung mehr verspricht, als das Produkt hält

Wie schnell grüne Begriffe und Naturbilder ein falsches Bild erzeugen können, zeigt ein aktuelles Verfahren der Verbraucherzentrale Sachsen. Sie klagte erfolgreich gegen die Baumarktkette Hornbach, die unter anderem gebietsfremde und teilweise potenziell invasive Pflanzen als Natur- oder Vogelschutzhecken beworben hat. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken untersagte die beanstandeten Aussagen mit Urteil vom 23. Juli 2026 (Az. 4 UKl 3/25). Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Der Fall macht deutlich, warum klare Regeln gegen Greenwashing wichtig sind: „Umweltversprechen können Kaufentscheidungen maßgeblich beeinflussen. Wer beim Einkauf bewusst auf Umwelt- und Naturschutz achtet, muss sich darauf verlassen können, dass die Werbung den tatsächlichen Eigenschaften eines Produkts entspricht“, sagt Niklas Zehrfeld.

Was bedeutet das beim Einkauf?

Umweltaussagen sollen deshalb künftig konkreter, nachvollziehbarer und besser vergleichbar werden. Zusätzlich gibt es neue Informationsvorgaben etwa zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Software-Updates.
Ein automatisches Gütesiegel für Umweltwerbung sind die neuen Regeln allerdings nicht. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten deshalb weiterhin genau hinsehen:

  • Worauf bezieht sich der beworbene Umweltvorteil – auf das gesamte Produkt oder nur auf einen Bestandteil?
  • Wie wird der Vorteil erreicht? Gibt es konkrete und nachvollziehbare Informationen?
  • Wer vergibt ein Nachhaltigkeitssiegel – und nach welchen Kriterien?
  • Bleibt es bei allgemeinen Begriffen wie „grün“, „natürlich“ oder „umweltfreundlich“?

„Die neuen Regeln sind ein wichtiger Schritt zu mehr Transparenz. Sie setzen Unternehmen bei Umweltwerbung künftig deutlich engere Grenzen. Entscheidend ist aber auch, dass Verstöße konsequent verfolgt und die bestehenden Regeln wirksam durchgesetzt werden“, sagt Niklas Zehrfeld.
 

Wer zweifelhafte Umweltwerbung entdeckt, kann sie über das Beschwerdepostfach der Verbraucherzentrale melden.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.