Zulassungspflicht nach dem FernUSG
Eine weitere Möglichkeit, sich gegebenenfalls vom Vertrag zu lösen, bietet das Fernunterrichtsschutzgesetz (kurz FernUSG). Wer Fernunterricht im Sinne des Gesetzes anbietet, muss dafür eine staatliche Zulassung haben. Fehlt diese Zulassung, ist der Vertrag grundsätzlich unwirksam und Sie können Ihr Geld zurückverlangen.
Prüfen Sie in jedem Fall vor Abschluss des Vertrages, ob eine solche Zulassung gegeben ist. Hierzu können Sie sich bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (kurz: ZFU) informieren.
Der Anbieter des Online-Coachings benötigt aber nur dann eine Zulassung von der ZFU, wenn sein Coaching-Programm als Fernunterricht einzustufen ist. Denn nicht für jedes Online-Lernangebot besteht schon wegen der zu zahlenden Kosten automatisch eine Zulassungspflicht nach dem FernUSG. Drei weitere Kriterien müssen dafür vorliegen:
- Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten
Es kommt darauf an, was tatsächlich gemacht wird, nicht auf die Bezeichnung. - Vorwiegend Selbstlernkurse
"Fernunterricht" im Sinne des FernUSG sind nicht alle Arten von Online-Coaching, sondern nur solche, die mehr als 50 Prozent Selbstlernkurse beinhalten, in welchen also nicht live gecoacht wird. - Überwachung des Lernerfolgs
Der Begriff der Lernkontrolle ist allerdings weit auszulegen.
Die Einstufung eines Coaching-Programms als Fernunterricht ist also nicht so einfach. Auch die Rechtsprechung ist hier unterschiedlicher Meinung und Gerichte urteilen in jedem Fall anders. Lassen Sie sich im Zweifel bei Ihrer Verbraucherzentrale beraten.
Gewährleistung
Oft zeigt sich nach wenigen Wochen, dass das Online-Coaching nicht das hält, was es verspricht. Hier stellt sich die Frage, was vertraglich überhaupt geschuldet wird. Unseriöse Anbieter beschreiben zwar im Vorgespräch ausführlich, was Interessierte erwarten können, der Vertrag ist dann jedoch recht kurz und schwammig formuliert. Somit wird es schwierig, mangelhafte Leistungen zu belegen.
Wird aber zum Beispiel der versprochene digitale Mitgliederbereich mit Coaching-Materialen nicht zur Verfügung gestellt, können Gewährleistungsrechte greifen. Nicht anwendbar sind diese Vorschriften jedoch auf den Fall, wenn die fachliche Qualität der digitalen Inhalte zu wünschen übrig lässt. Hierauf kommt es jedoch bei Coaching Verträgen und der damit verbundenen Wissensvermittlung entscheidend an.
Weitere Möglichkeiten
Coaching-Verträge können auch wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. Etwa dann, wenn mit irreführenden Erfolgsversprechen geworben wird. Behauptet zum Beispiel der Coach eines berufsqualifizierenden Unterrichtslehrgangs wider besseren Wissens, die Verdienstmöglichkeiten seien gut, liegt darin eine arglistige Täuschung, wenn Verbraucher:innen aufgrund dieser unwahren Angabe den Coaching-Vertrag abschließen. Arglistig handelt auch, wer Interessenten versichert, sie seien persönlich für eine erfolgreiche Teilnahme geeignet, obwohl keinerlei Eignungsprüfung stattgefunden hat.
Der Coaching-Vertrag kann zudem sittenwidrig sein, wenn als Gegenleistung für ein Coaching ein Betrag verlangt wird, der den Marktwert des Coachings um das zehnfache übersteigt. Hier wurde von den deutschen Gerichten die Sittenwidrigkeit wegen eines Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung festgestellt. Der Preis für das Coaching lag im konkreten Fall bei 60.000 Euro netto. Hier ist jedoch immer der Einzelfall genau zu prüfen. Im Zweifel lassen Sie sich beraten.
Zudem kann es sinnvoll sein, bei einer vorhandenen Rechtsschutzversicherung nachzufragen, ob die Dienstleistung vom Versicherungsschutz erfasst wird. Nach dem Einholen der Deckungszusage können Sie auch direkt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Was hat es mit CopeCart, Digistore 24 etc. auf sich?
Sie haben einen Coaching-Vertrag abgeschlossen und erhalten plötzlich eine Rechnung von Unternehmen wie der CopeCart GmbH oder Digistore 24 GmbH? Oder Sie haben direkt über diese Anbieter den Vertrag abgeschlossen? Wir erklären, was dahinter steckt.
Es handelt sich hierbei um sogenannte Reseller-Systeme. Nicht nur die Zahlung, sondern auch der Vertrag wird in diesen Fällen direkt über die Unternehmen CopeCart & Co. abgewickelt und nicht über den jeweiligen Coach. Denn diese Unternehmen verkaufen das Coaching für die einzelnen Coaches als sogenannte Wiederverkäufer (Reseller). Rechtlich schließen Verbraucher den Coaching-Vertrag daher mit dem Reseller ab - und nur formal, also nicht wirklich, mit dem Dienstleister (Coach).
Das ist vielen Verbraucher:innen nicht bewusst. Dieses Dreiecksverhältnis hat aber Auswirkungen, insbesondere wenn es Probleme bei der Vertragsabwicklung gibt. Die Coaches berufen sich dann darauf, dass sie nicht Vertragspartner seien. Auch im Falle eines Widerrufs fühlen sie sich nicht zuständig. CopeCart & Co. wiederum berufen sich darauf, dass sie mit der eigentlichen Dienstleistung gar nichts zu tun hätten und eine Stornierung nur über den Coach erfolgen könne. Die Folge ist für Verbraucher:innen ein nicht endendes Ping-Pong zwischen den beteiligten Akteuren.
Hinzu kommt, dass bei Zahlungsunstimmigkeiten schnell ein Inkassodienst eingeschaltet wird, oft die Diagonal Inkasso GmbH, mit dem Betroffene sich dann zusätzlich auseinandersetzen müssen.
Im Rahmen des Inkassoverfahrens werden Verbraucher:innen zudem oft Ratenzahlungsvereinbarungen angeboten, gerade wenn es sich um höhere Beträge fürs Coaching handelt. Von einer solchen Vereinbarung sollten Sie dringend Abstand nehmen. Ebenso von einer Zahlung per Vorkasse. Bezahlen Sie das Coaching erst, wenn die jeweilige Leistung erbracht wurde.