Pfändungsfreigrenzen: Erhöhung nicht verpassen

Stand: 01. Juli 2025

Seit 1. Juli 2025 können Schuldner:innen mit regelmäßigem Einkommen ein Plus in ihrer Haushaltskasse verbuchen: Die Pfändungsfreigrenzen sind um rund 4 Prozent erhöht worden.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die neuen Pfändungsfreibeträge automatisch zu beachten.
  • Betroffene Schuldner:innen sollten sich vorsorglich trotzdem vergewissern, ob die neuen Pfändungsgrenzen bekannt sind.
  • Bei Gerichtsbeschluss oder Bescheid wirken die Pfändungsfreigrenzen nicht automatisch.

Wer Schulden hat und deshalb von einer Lohn- oder Kontopfändung betroffen ist, soll trotzdem seinen Lebensunterhalt bestreiten und wichtige Zahlungen wie Miete oder Strom leisten können. Dies dient auch dem Schutz vor weiteren Schulden. Deshalb gibt es gesetzlich geregelte Freigrenzen bei einer Lohnpfändung und Freibeträge auf dem Pfändungsschutzkonto. Gläubiger können dann nicht auf die gesamten Einkünfte zugreifen.

Auch ohne unterhaltsberechtigte Personen sind Einkommen unter 1.560 Euro unpfändbar, beim Pfändungsschutzkonto sind künftig automatisch 1.560 Euro geschützt. Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten ohne Übergangsregelung und müssen automatisch sowohl von Arbeitgebern bei Lohnpfändungen und Lohnabtretungen als auch von Kreditinstituten bei einem Pfändungsschutzkonto beachtet werden. Schuldner:innen müssen aber selbst aktiv werden, wenn individuelle Freibeträge per Gericht oder Vollstreckungsstelle öffentlicher Gläubiger festgesetzt wurden.

Neue Pfändungstabelle beachten

Die neue Pfändungstabelle erfasst in der Regel Arbeitseinkommen und pfändbare Sozialleistungen, die ab dem 1. Juli 2025 ausgezahlt werden. Durch die Erhöhung können alleinstehende Schuldner:innen ohne Unterhaltspflicht bei einem monatlichen Nettoeinkommen von unter 1.560 Euro jetzt ihren gesamten Lohn behalten. Bei Unterhaltspflicht liegt der Freibetrag höher: Hier darf erst ab einem Einkommen von 2.145,23 Euro gepfändet werden.

Auf automatische Berücksichtigung achten

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die neuen Pfändungsfreibeträge automatisch zu beachten, und zwar auch bei schon länger laufenden Pfändungen und Abtretungen. Vorsorglich empfiehlt es sich jedoch, sich beim Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger zu erkundigen, ob die neue Pfändungstabelle bekannt ist und angewendet wird. Damit kann irrtümlichen Auszahlungen an den pfändenden Gläubiger vorgebeugt und eine möglicherweise Arbeitsplatz gefährdende Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber vermieden werden.

Unrechtmäßige Zahlungen zurückfordern

Überweisen Arbeitgeber, Sozialleistungsträger oder Kreditinstitute versehentlich noch nach der alten Tabelle, können Betroffene eine Nachzahlung verlangen. Sie sollten also die an Gläubiger geleisteten Zahlungen umgehend prüfen und den Zahlungsanspruch schriftlich gegenüber der auszahlenden Stelle geltend machen.

Pfändungsschutzkonto (P-Konto) wird automatisch angepasst

Die automatische Anpassung an die neuen Freigrenzen gilt auch beim Pfändungsschutzkonto. Kreditinstitute müssen hier sowohl den geänderten Grundfreibetrag von 1.560 Euro für Kontoinhaber:innen als auch die angehobenen Freibeträge für weitere Personen (585,23 Euro für die erste, weitere jeweils 326,04 Euro für die zweite bis fünfte Person) automatisch berücksichtigen. Betroffene müssen grundsätzlich keine neuen Bescheinigungen vorlegen.

Achtung bei Gerichtsbeschluss oder Bescheid

Für Pfändungen, bei denen der unpfändbare Betrag vom Gericht oder durch einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger individuell bestimmt wurde, wirken die neuen Pfändungsfreigrenzen leider nicht automatisch. Hier müssen Betroffene möglichst schnell bei der Stelle, die die Entscheidung getroffen hat, beantragen, dass der Beschluss abgeändert wird und die Freigrenzen angehoben werden. Solange die alte Entscheidung nicht ersetzt wird, müssen Arbeitgeber und Banken sie beachten und es werden eventuell zu hohe Beträge abgeführt. Diese können dann nicht zurückgefordert werden.

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