Sammelklage gegen Amazon Prime: Revision eingelegt

Stand: 08. Oktober 2026

Wer bei Amazon Prime Video keine Werbung sehen will, muss extra zahlen. Die Verbraucherzentrale Sachsen hält das für unzulässig und klagte dagegen. Nach dem Verfahren vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht geht der Rechtsstreit nun vor dem Bundesgerichtshof weiter.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Amazon zeigt auf Prime Video seit Februar 2024 Werbung. Wer sie nicht sehen will, zahlt 2,99 Euro pro Monat extra.
  • Die Verbraucherzentralen hielten das für eine rechtswidrig, weil Amazon Kund:innen hätten informieren müssen und reichte deshalb Klage ein.
  • Das Bayerische Oberste Landgericht wies die Sammelklage am 17. Juli 2026 ab.
  • Die Verbraucherzentrale Sachsen hat am 22. Juli 2026 Revision eingelegt. Nun entscheidet der Bundesgerichtshof.

Eine FAQ und alle Updates zur Sammelklage der Verbraucherzentrale Sachsen finden Sie auf der verlinkten Seite. 

Worum geht es bei der Sammelklage?

Seit Februar 2024 zeigt Amazon in seinem Streaming-Dienst Prime Video Werbung. Kund:innen können seitdem nur noch werbefrei streamen, wenn sie dafür Mehrkosten von 2,99 Euro im Monat akzeptieren.

Die Verbraucherzentrale Sachsen hielt dieses Vorgehen für rechtswidrig und reichte eine Sammelklage ein. Ihr Argument: Amazon hätte die Kund:innen im Voraus informieren müssen. Betroffene konnten sich bis zum 9. Juni 2026 ins Klageregister eintragen.

Das Bayerische Oberste Landesgericht wies die Sammelklage am 17. Juli 2026 in erster Instanz ab. Damit ist der Streit aber nicht beendet: Die Verbraucherzentrale Sachsen legte am 22. Juli 2026 Revision ein. Der Rechtsstreit geht damit vor den Bundesgerichtshof.

BGH setzt Amazon bereits Grenze

Neben dem Verfahren zur Einführung von Werbung bei Prime Video gibt es einen weiteren Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale NRW und Amazon. Dabei geht es um die Erhöhung der Preise für Amazon-Prime-Abonnements im Jahr 2022.

Der Bundesgerichtshof hat am 1. Oktober entschieden, dass die damalige Preiserhöhung für Bestandskund:innen rechtswidrig war. Die Verbraucherzentrale NRW hatte die zugrunde liegende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unangemessen und intransparent kritisiert.

Auch dazu läuft eine eigene Sammelklage der Verbraucherzentrale NRW. Das Klageregister für dieses Verfahren ist noch geöffnet. Betroffene Kund:innen können sich weiterhin eintragen. Alle Details zur laufenden Sammelklage gibt es auf der verlinkten Seite.

Was bedeutet das für die Sammelklage der Verbraucherzentrale Sachsen?

Die beiden Verfahren sind rechtlich voneinander unabhängig. Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Sachsen kann das aktuelle BGH-Urteil zur Preiserhöhung jedoch eine wichtige Signalwirkung für den Umgang mit Änderungen bestehender Verträge haben. Denn auch große Streaming-Anbieter dürfen laufende Verträge nicht ohne Weiteres einseitig zum Nachteil ihrer Kund:innen verändern.

Was bedeutet das für die Sammelklage der Verbraucherzentrale Sachsen?

Die beiden Verfahren sind rechtlich voneinander unabhängig. Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Sachsen kann das aktuelle BGH-Urteil zur Preiserhöhung jedoch eine wichtige Signalwirkung für den Umgang mit Änderungen bestehender Verträge haben. Denn auch große Streaming-Anbieter dürfen laufende Verträge nicht ohne Weiteres einseitig zum Nachteil ihrer Kund:innen verändern.

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